(Aufstand,
Seditio, Tumultus), im weitern
Sinn und im gewöhnlichen Sprachgebrauch oft als gleichbedeutend mit
Empörung,
Tumult und
Auflauf gebraucht für jede öffentliche Widersetzung und Auflehnung gegen die verfassungsmäßige
Obrigkeit; in der eigentlichen strafrechtlichen Bedeutung des
Worts aber eine bei öffentlicher Zusammenrottung mit vereinten
Kräften gegen die Obrigkeit verübte
Nötigung oder Widersetzung. Man nahm hierbei früher vielfach an, daß eine bestimmte
Anzahl von
Personen, nach
Feuerbach mindestens 16, erforderlich sei, um die zum
Begriff des Aufruhrs
erforderliche
Volksmenge zu bilden.
Die neuern Strafgesetzgebungen erblicken dagegen das strafbare
Moment lediglich darin, daß eine öffentliche Zusammenrottung
in der offen erklärten Absicht stattfindet, den
Willen der
Menge über den
Willen der Obrigkeit zu stellen. Einerlei ist es
dabei,
ob eine derartige Absicht gleich anfangs vorhanden und eine solche Auflehnung überhaupt der
Zweck
der Zusammenrottung gewesen ist, oder
ob eine derartige Absicht erst später und zufällig
gefaßt wurde (sogen. zufällig
entstandener Aufruhr
), wenn auch der letztere Umstand regelmäßig als ein Strafminderungsgrund erscheinen wird.
Das
Strafgesetzbuch des
Deutschen
Reichs (§ 113 ff.) insbesondere hebt ausdrücklich die beiden
Fälle hervor, daß
entweder bei der öffentlichen Zusammenrottung einem Beamten in der rechtmäßigen Ausübung seines
Amtes mit
Gewalt und mit
vereinten
Kräften
Widerstand geleistet oder auf denselben ein thätlicher
Angriff erfolgt, oder daß dabei versucht worden
ist, eine Behörde oder einen Beamten durch
Gewalt oder
Drohung zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu
nötigen.
Eine Ausführung und ein Gelingen dieses Unternehmens ist für den
Thatbestand des Aufruhrs
nicht erforderlich. Als
Strafe
soll für jeden Teilnehmer
Gefängnisstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf
Jahren, für die
Rädelsführer und diejenigen Aufrührer
aber, welche die eigentliche Widersetzungs- oder Nötigungshandlung selbst verübten, Zuchthausstrafe bis zu zehn
Jahren
eintreten, wofern nicht etwa
mildernde Umstände vorliegen sollten. Auch kann auf Zulässigkeit der
Polizeiaufsicht erkannt
werden.
§. 1. Ist eine solche Uneinigkeit und Empörung der Unterthanen wider ihre Obrigkeit, da sich jene
wider diese auflehnen, sich widerspenstig zeigen, und auf solche Art viel Unruhe und Unglück anrichten. (S. Abfallen §. 5. Abtrünnig
werden §. 1.) Dergleichen unbändiges Beginnen ist:
Aerger als der Tod,
Sir. 26, 5. 6. 7.
Schädlich,
c. 46, 9.
Soll unter Christen unterbleiben,
Matth. 26, 52.
Hier wie
Röm. 13, 2. wird schlechthin jede Empörung wider die bestehende Obrigkeit, auch wenn sie, wie hier gegen Jesum,
ungerecht verführe, als pflichtwidrig bezeichnet, womit auch eine ernste philosophische Moral übereinstimmt, s.
Kant's Rechtslehre S. 203-12. 2te Ausg. Steffen's Novelle: die Revolution. Breslau 1837. III. Bde.: Nach christlichen Grundsätzen
ist daher gewaltsamer Umsturz der bestehenden Ordnung oder gar Königsmord schlechthin sündlich, und die Meinung derer,
die unter Umständen einen solchen Mord für zulässig hielten, (Sozomenus, Hist. Eccl. VI. 2. init. Johannes Parvus
s. Schröckh K. Gesch. XXXIV. 10 ff. Thom. Münzer s. Gerhard ed. Cotta XIII. 256-273. vgl. auch Gentz, Mémoires et Lettres
inédites publ. par Schlesier. Stuttg. 1841. S. 108.) verwerflich, und immer von unserer Kirche gemißbilligt worden; s.
Aug. Confess. Act. 16. Conc. Form. Act. 12. Luthers Werke X. 474. 583. Grape, Theologia recens controversa
absoluta,
c. 10. Quaest. 6. S. 119. gegen die Monarchomachos.
2 Cor. 12, 20.
Soll von der Obrigkeit gesteuert werden,
A.G. 19, 38-40.
War vor der Eroberung Jerusalems sehr gemein,
Luc. 21, 9. 20. 22.
Damit sind Christus und seine Apostel beschuldigt worden,
Luc. 23, 1. 2.
A.G. 4, 1. ff.
c. 5, 17. der Prophet
Amos,
c. 7, 10.
Da zerriß sie (Athalia) ihre Kleider, und sprach: Aufruhr
,
2 Chr. 23, 13.
Richte nicht Aufruhr
an in der Stadt, und hänge dich nicht an den Pöbel,
Sir. 7, 7.
§. 2. Ob nun schon dergleichen Empörungen wider göttliche und menschliche Gesetze laufen, so
gab es doch unruhige Köpfe, die Aufruhr
anstifteten, aber auch der Strafe von solcher Missethat nicht entgingen.
Aaron und Mirjam wider Moses, deswegen Mirjam aussätzig wurde,
4 Mos. 12, 10. ff.
Abimelech, ein Sohn Gideons, wider seine sieben Brüder, wurde mit einem Stein getödtet,
Richt.
9, 1. 53.
Absalom wider seinen Vater, bleibt an einer Eiche hängen,
2 Sam. 15, 1. ff.
Adonias wider seinen Vater David, wird erschlagen,
1 Kön. 1, 5.
Athalia wider Joas, wird mit dem Schwert hingerichtet,
2 Kön. 11, 13.
2 Chr. 23, 12.
Barabbas ein Aufrührer und Mörder,
Marc. 15, 7.
Etliche falsche Brüder wider Paulus,
A.G. 15, 1. 2.
Demetrius, der Goldschmied zu Ephesus, wider Paulus,
A.G. 19, 23.
Demetrius, des Königs Kriegsvolk, deren wurden 100,000 erschlagen,
1 Macc. 11, 45.
Ephraim, der Stamm, wider Gideon,
Richt. 8, 1.
Israeliten wider GOtt, Moses und Aaron,
4 Mos. 14, 1. wider Moses und Aaron, und kamen ihrer 14,700 um,
c. 16, 41. wider GOtt und Moses, deswegen mit feurigen Schlangen gestraft,
4 Mos. 21, 5.
Korah, Dathan und Abiram, lebendig von der Erde verschlungen,
4 Mos. 16, 1. ff.
Seba, wider David, enthauptet,
2 Sam. 20, 1.