Aufruhr
,
im weitesten
Sinne jede Zusammenrottung mehrerer
Personen, bei welcher gegen die legale Thätigkeit der
Träger
[* 2] der öffentlichen Gewalt Selbsthilfe geübt wird. In diesem
Sinne fällt nicht nur der eigentliche Aufruhr
oder die seditio, sondern
auch der gegen die öffentliche
Autorität gerichtete
Auflauf oder
Tumult, die Meuterei oder
Emeute, die
Revolte und die Empörung oder Rebellion unter den
Begriff des der also auch einen hoch- und landesverräterischen Charakter
haben und mit einer
Störung des
Land- und Hausfriedens zusammenhängen kann. Nach dem Strafgesetzbuch für das
Deutsche Reich
[* 3] §. 115 (ähnlich der Österr.
Entwurf von 1889) gilt als Aufruhr
jede
Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung,
bei
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welcher Widersetzlichkeiten (s. d.) begangen werden. Strafe: Gefängnis nicht unter 6 Monaten, gegen die Rädelsführer Zuchthans
bis zu 10 Jahren mit fakultativer Polizeiaufsicht, Todesstrafe für Anstifter eines militärischen Aufruhr
im Felde und für sämtliche
Beteiligte am Aufruhr
vor dem Feinde (Militärstrafgesetzb. §§. 107, 108). Bei Bedrohung der öffentlichen Sicherheit in dem
Bundesgebiete kann der Kaiser jeden Teil desselben in den Kriegszustand erklären. Dann geht die vollziehende Gewalt an die
Militärbefehlshaber über, deren Anordnungen die Civilbehörden Folge zu leisten haben (Verfassung des Deutschen Reichs, Art.
68). Für die bei Gelegenheit eines Aufruhr
angerichteten Vermögensbeschädigungen haben, nach dem von den meisten
neuern Gesetzen angenommenen engl. Princip, subsidiär die Gemeinden aufzukommen.