Aufruhr
(Aufstand,
Seditio, Tumultus), im weitern
Sinn und im gewöhnlichen Sprachgebrauch oft als gleichbedeutend mit
Empörung,
Tumult und
Auflauf gebraucht für jede öffentliche Widersetzung und Auflehnung gegen die verfassungsmäßige
Obrigkeit; in der eigentlichen strafrechtlichen Bedeutung des
Worts aber eine bei öffentlicher Zusammenrottung mit vereinten
Kräften gegen die Obrigkeit verübte
Nötigung oder Widersetzung. Man nahm hierbei früher vielfach an, daß eine bestimmte
Anzahl von
Personen, nach
Feuerbach mindestens 16, erforderlich sei, um die zum
Begriff des Aufruhrs
erforderliche
Volksmenge zu bilden.
Die neuern Strafgesetzgebungen erblicken dagegen das strafbare
Moment lediglich darin, daß eine öffentliche Zusammenrottung
in der offen erklärten Absicht stattfindet, den
Willen der
Menge über den
Willen der Obrigkeit zu stellen. Einerlei ist es
dabei,
ob eine derartige Absicht gleich anfangs vorhanden und eine solche Auflehnung überhaupt der
Zweck
der Zusammenrottung gewesen ist, oder
ob eine derartige Absicht erst später und zufällig
gefaßt wurde (sogen. zufällig
entstandener Aufruhr
), wenn auch der letztere Umstand regelmäßig als ein Strafminderungsgrund erscheinen wird.
Das Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs (§ 113 ff.) insbesondere hebt ausdrücklich die beiden Fälle hervor, daß entweder bei der öffentlichen Zusammenrottung einem Beamten in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes mit Gewalt und mit vereinten Kräften Widerstand geleistet oder auf denselben ein thätlicher Angriff erfolgt, oder daß dabei versucht worden ist, eine Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nötigen.
Eine Ausführung und ein Gelingen dieses Unternehmens ist für den
Thatbestand des Aufruhrs
nicht erforderlich. Als
Strafe
soll für jeden Teilnehmer
Gefängnisstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf
Jahren, für die
Rädelsführer und diejenigen Aufrührer
aber, welche die eigentliche Widersetzungs- oder Nötigungshandlung selbst verübten, Zuchthausstrafe bis zu zehn
Jahren
eintreten, wofern nicht etwa
mildernde Umstände vorliegen sollten. Auch kann auf Zulässigkeit der
Polizeiaufsicht erkannt
werden.