des Verfahrens, in der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 217 ff.) die bei einem durch Unterbrechung (s. d.)
oder Aussetzung (s. d.) bewirkten Stillstand des Verfahrens abgegebene Erklärung einer Person, daß sie als Rechtsnachfolger
oder Vertreter einer durch Tod, Konkurs, Wahnsinn etc. aus der Prozeßhandlung ausgeschiedenen oder als
neuer Vertreter einer Partei nach Wegfall des alten Vertreters den Prozeß fortsetzen wolle (im frühern Prozeß Reassumtion
genannt). Die Erklärung geschieht durch Zustellung eines Schriftsatzes an den Gegner. Dieser kann im Fall der Verzögerung der
Erklärung entweder die Aufnahme gerichtlich erzwingen, oder bei Unterbrechung durch Konkurseröffnung die Aufnahmeerklärung selbst
abgeben. Mit der Aufnahme ist die Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens beendet, und die unterbrochenen Fristen beginnen von
neuem zu laufen. Vgl. Wiederaufnahme des Verfahrens.
des Verfahrens. Im Laufe eines Civilprozesses können Verhältnisse eintreten, welche einen Stillstand des
Verfahrens, auch unabhängig vom Parteiwillen, ausnahmsweise notwendig oder zweckmäßig erscheinen lassen. In dieser
Beziehung unterscheidet die Deutsche Civilprozeßordnung Umstände, welche kraft Gesetzes ohne weiteres
eine Unterbrechung des Verfahrens zur Folge haben (Tod, Krankheit, Verlust der Prozeßfähigkeit, Wegfall des gesetzlichen Vertreters
oder des Anwalts einer Partei, Justitium [s. d.], Konkurs einer Partei, wenn das Verfahren die Konkursmasse betrifft), und
Umstände, auf Grund deren eine Aussetzung des Verfahrens durch Gerichtsbeschluß sich erwirken läßt (Tod, Verlust
der Prozeßfähigkeit oder Wegfall des gesetzlichen Vertreters beim Vorhandensein eines Prozeßbevollmächtigten, Krieg und
elementare Ereignisse). Für diese Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung trifft nun die Civilprozeßordnung (§§. 217 fg.)
zugleich Anordnung darüber, in welcher Weise dem Prozesse seitens der Parteien oder ihrer Rechtsnachfolger Fortgang verschafft
werden kann. Dieses Verfahren heißt V.; sie erfolgt regelmäßig durch Zustellung eines Schriftsatzes
an den Gegner. (S. Aussetzung und Unterbrechung.)
Ist das Verfahren durch Konkurs unterbrochen, so kann dasselbe nach §. 8 der Konkursordnung vom Konkursverwalter aufgenommen
werden, wenn es sich um einen von dem Gemeinschuldner geltend gemachten Anspruch handelt. Lehnt der Verwalter
die Aufnahme des Rechtsstreites ab, indem er damit zugleich darauf verzichtet, den Streitgegenstand zur Konkursmasse zu ziehen,
so kann sowohl der Gemeinschuldner, dem dann die Durchführung des Anspruchs überlassen bleibt, als der Gegner den Rechtsstreit
aufnehmen. Rechtsstreitigkeiten, welche «gegen den Gemeinschuldner anhängig»
sind, und in welchen es sich nicht um eine im Konkursverfahren geltend zu machende Forderung, sondern
um den Bestand der Aktivmasse (einen Aussonderungsanspruch, Absonderungsanspruch oder eine Masseforderung) handelt, können
mehr
nach §. 9 der Konkursordnung sowohl von dem Konkursverwalter als vom Gegner aufgenommen werden. War zur Zeit der Konkurseröffnung
bezüglich einer im Konkursverfahren anzumeldenden, Forderung ein Rechtsstreit anhängig, so kann der Gläubiger denselben,
sofern er aus der Konkursmasse befriedigt sein will, zunächst nicht weiter betreiben, sondern muß seine Forderung im
Konkursverfahren anmelden (Konkursordn. §. 10). Wenn gegen die Forderung im Prüfungsverfahren (s. d.)
Widerspruch erhoben wird, kann jedoch der Konkursgläubiger den Rechtsstreit aufnehmen und in dieser Weise eine Feststellung
seiner Forderung erwirken (§§. 132, Abs. 2 und 134, Abs. 2). Rechtsstreitigkeiten, welche nicht das zur Konkursmasse gehörige
Vermögen des Gemeinschuldners betreffen, sondern sich lediglich auf dessen persönliche Verhältnisse
beziehen (Klagen auf Anerkennung der Vaterschaft, auf Ehescheidung u. s. w.), werden durch die Konkurseröffnung überhaupt
nicht berührt.
Nach der Österr. Konkursordnung (§§. 7, 9 und 10) gelten im wesentlichen dieselben Grundsätze wie nach der Deutschen.