Aufnahme
des
Verfahrens. Im Laufe eines Civilprozesses können Verhältnisse eintreten, welche einen Stillstand des
Verfahrens, auch unabhängig vom Parteiwillen, ausnahmsweise notwendig oder zweckmäßig erscheinen lassen. In dieser
Beziehung unterscheidet die
Deutsche Civilprozeßordnung
[* 2] Umstände, welche kraft Gesetzes ohne weiteres
eine
Unterbrechung des Verfahrens zur Folge haben
(Tod,
Krankheit,
Verlust der Prozeßfähigkeit, Wegfall des
gesetzlichen
Vertreters
oder des
Anwalts einer Partei, Justitium [s. d.], Konkurs einer Partei, wenn das
Verfahren die Konkursmasse betrifft), und
Umstände, auf
Grund deren eine
Aussetzung des
Verfahrens durch Gerichtsbeschluß sich erwirken läßt
(Tod,
Verlust
der Prozeßfähigkeit oder Wegfall des
gesetzlichen
Vertreters beim Vorhandensein eines Prozeßbevollmächtigten,
Krieg und
elementare Ereignisse). Für diese Fälle der
Unterbrechung und der
Aussetzung trifft nun die Civilprozeßordnung (§§. 217 fg.)
zugleich
Anordnung darüber, in welcher
Weise dem Prozesse seitens der Parteien oder ihrer Rechtsnachfolger Fortgang verschafft
werden kann. Dieses
Verfahren heißt V.; sie erfolgt regelmäßig durch Zustellung eines Schriftsatzes
an den Gegner. (S.
Aussetzung und
Unterbrechung.)
Ist das
Verfahren durch Konkurs unterbrochen, so kann dasselbe nach §. 8 der Konkursordnung vom Konkursverwalter aufgenommen
werden, wenn es sich um einen von dem Gemeinschuldner geltend gemachten
Anspruch handelt. Lehnt der Verwalter
die Aufnahme
des Rechtsstreites ab, indem er damit zugleich darauf verzichtet, den Streitgegenstand zur Konkursmasse zu ziehen,
so kann sowohl der Gemeinschuldner, dem dann die Durchführung des
Anspruchs überlassen bleibt, als der Gegner den Rechtsstreit
aufnehmen. Rechtsstreitigkeiten, welche «gegen den Gemeinschuldner anhängig»
sind, und in welchen es sich nicht um eine im Konkursverfahren geltend zu machende Forderung, sondern
um den
Bestand der Aktivmasse (einen Aussonderungsanspruch, Absonderungsanspruch oder eine Masseforderung) handelt, können
¶
mehr
nach §. 9 der Konkursordnung sowohl von dem Konkursverwalter als vom Gegner aufgenommen werden. War zur Zeit der Konkurseröffnung bezüglich einer im Konkursverfahren anzumeldenden, Forderung ein Rechtsstreit anhängig, so kann der Gläubiger denselben, sofern er aus der Konkursmasse befriedigt sein will, zunächst nicht weiter betreiben, sondern muß seine Forderung im Konkursverfahren anmelden (Konkursordn. §. 10). Wenn gegen die Forderung im Prüfungsverfahren (s. d.) Widerspruch erhoben wird, kann jedoch der Konkursgläubiger den Rechtsstreit aufnehmen und in dieser Weise eine Feststellung seiner Forderung erwirken (§§. 132, Abs. 2 und 134, Abs. 2). Rechtsstreitigkeiten, welche nicht das zur Konkursmasse gehörige Vermögen des Gemeinschuldners betreffen, sondern sich lediglich auf dessen persönliche Verhältnisse beziehen (Klagen auf Anerkennung der Vaterschaft, auf Ehescheidung u. s. w.), werden durch die Konkurseröffnung überhaupt nicht berührt.
Nach der Österr. Konkursordnung (§§. 7, 9 und 10) gelten im wesentlichen dieselben Grundsätze wie nach der Deutschen.