Aufnahme
des
Verfahrens, in der deutschen
Zivilprozeßordnung (§ 217 ff.) die bei einem durch
Unterbrechung (s. d.)
oder
Aussetzung (s. d.) bewirkten Stillstand des
Verfahrens abgegebene
Erklärung einer
Person, daß sie als Rechtsnachfolger
oder Vertreter einer durch
Tod,
Konkurs,
Wahnsinn etc. aus der Prozeßhandlung ausgeschiedenen oder als
neuer Vertreter einer
Partei nach Wegfall des
alten Vertreters den
Prozeß fortsetzen wolle (im frühern
Prozeß
Reassumtion
genannt). Die
Erklärung geschieht durch
Zustellung eines Schriftsatzes an den Gegner. Dieser kann
im Fall der
Verzögerung der
Erklärung entweder die Aufnahme
gerichtlich erzwingen, oder bei
Unterbrechung durch Konkurseröffnung die Aufnahme
erklärung selbst
abgeben. Mit der Aufnahme
ist die
Unterbrechung oder
Aussetzung des
Verfahrens beendet, und die unterbrochenen
Fristen beginnen von
neuem zu laufen. Vgl.
Wiederaufnahme des Verfahrens.