Auflauf
,
im strafrechtlichen
Sinn das rechtswidrige Zusammenlaufen und Zusammenbleiben einer Volksmenge an einem öffentlichen
Orte. Das deutsche
Reichsstrafgesetzbuch (§ 116) verlangt zum
Thatbestand des Auflaufs
, daß sich eine
Menschenmenge auf öffentlichen Wegen,
Straßen oder
Plätzen versammelt, daß dieselbe von einem zuständigen
Zivil- oder
Militärbeamten
zum Auseinandergehen aufgefordert worden, und daß eine dreimalige derartige
Aufforderung erfolglos gewesen sei. Als
Strafe
wird Gefängnis bis zu drei
Monaten oder
Geldstrafe bis zu 1500 Mk. angedroht. Ist jedoch dabei gegen die
Beamten oder gegen die bewaffnete Macht mit vereinten
Kräften thätlich
Widerstand geleistet oder
Gewalt verübt worden, so
wird das
Vergehen als
Aufruhr (s. d.) bestraft.