im strafrechtlichen Sinn das rechtswidrige Zusammenlaufen und Zusammenbleiben einer Volksmenge an einem öffentlichen
Orte. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 116) verlangt zum Thatbestand des Auflaufs, daß sich eine
Menschenmenge auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen versammelt, daß dieselbe von einem zuständigen Zivil- oder Militärbeamten
zum Auseinandergehen aufgefordert worden, und daß eine dreimalige derartige Aufforderung erfolglos gewesen sei. Als Strafe
wird Gefängnis bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. angedroht. Ist jedoch dabei gegen die
Beamten oder gegen die bewaffnete Macht mit vereinten Kräften thätlich Widerstand geleistet oder Gewalt verübt worden, so
wird das Vergehen als Aufruhr (s. d.) bestraft.
das rechtswidrige Verweilen einer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen versammelten Menge, welche
von dem zuständigen Beamten oder Befehlshaber der bewaffneten Macht dreimal aufgefordert wurde, sich zu
entfernen.
Der Auflauf wird nach dem Deutschen Strafgesetzbuch §. 116 und nach dem Österr.
Entwurf von 1889 mit Gefängnis bis
zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 M. (500 Fl.) bestraft.
Wird mit vereinten Kräften thätlicher Widerstand geleistet,
so treten die Strafen des Aufruhrs (s. d.) ein.