Auflauf
,
das rechtswidrige Verweilen einer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen versammelten Menge, welche von dem zuständigen Beamten oder Befehlshaber der bewaffneten Macht dreimal aufgefordert wurde, sich zu entfernen.
Der Auflauf
wird nach dem
Deutschen Strafgesetzbuch §. 116 und nach dem Österr.
Entwurf von 1889 mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 M. (500 Fl.) bestraft.
Wird mit vereinten Kräften thätlicher Widerstand geleistet, so treten die Strafen des Aufruhrs (s. d.) ein.