Auflassung,
im ältern deutschen Recht die feierliche vor Gericht abgegebene und durch Symbole verstärkte Erklärung des Grundeigentümers, daß er sein Eigentum aufgebe und einem andern übertrage, im Gegensatz zu dem außerhalb des Gerichtes, vielleicht unter Übergabe des Grundstückes, vorgenommenen Rechtsgeschäfte. Nach den modernen Gesetzen über den Erwerb von Grundstücken (insbesondere preuß. Gesetz vom bedeutet den Vertragsabschluß, d. h. die mündliche und gleichzeitige Abgabe der Vertragserklärungen (Veräußerung und Annahme) vor der zuständigen Hypotheken- oder Grundbuchbehörde, steht also im Gegensatze zu den einseitigen und schriftlichen Erklärungen gegenüber der Behörde. Die strengere Form ist nur für die wichtigern Verträge, insbesondere für den Eigentumsübertragungsvertrag erforderlich. - An die Auflassung schließt sich die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch, mit welcher sich der Übergang des Eigentums vollzieht. Ohne diese Formen wird Eigentum all Grundstücken durch Rechtsgeschäfte unter Lobenden nach dem angezogenen preußischen und den ihm nachgebildeten Gesetzen überhaupt nicht mehr übertragen. Das franz. Recht und die ihm nachgebildeten Gesetze haben statt dessen die Transskription (s. d.). Der Deutsche Entwurf fordert die Auflassung. Die Auflassung unterliegt der Anfechtung nach den allgemeinen Regeln über Anfechtung (s. d.) von Verträgen.