Auflassung
,
im ältern deutschen
Recht die feierliche vor Gericht abgegebene und durch
Symbole verstärkte
Erklärung des Grundeigentümers, daß er sein Eigentum aufgebe und einem andern übertrage, im Gegensatz zu dem außerhalb
des Gerichtes, vielleicht unter
Übergabe des Grundstückes, vorgenommenen Rechtsgeschäfte. Nach den modernen Gesetzen über
den Erwerb von Grundstücken (insbesondere preuß. Gesetz vom bedeutet den Vertragsabschluß,
d. h. die mündliche und gleichzeitige
Abgabe der Vertragserklärungen
(Veräußerung und
Annahme)
vor der
zuständigen
Hypotheken- oder Grundbuchbehörde, steht also im Gegensatze zu den einseitigen und schriftlichen Erklärungen
gegenüber der
Behörde. Die strengere Form ist
nur für die wichtigern
Verträge, insbesondere für den Eigentumsübertragungsvertrag
erforderlich. - An die Auflassung
schließt sich die Eintragung des neuen Eigentümers in das
Grundbuch, mit welcher sich der Übergang des Eigentums vollzieht.
Ohne diese Formen wird Eigentum all Grundstücken durch
Rechtsgeschäfte unter Lobenden nach dem angezogenen preußischen und den ihm nachgebildeten Gesetzen überhaupt nicht mehr
übertragen. Das franz.
Recht und die ihm nachgebildeten Gesetze haben statt dessen die
Transskription
(s. d.). Der Deutsche
[* 2]
Entwurf fordert die Auflassung.
Die Auflassung unterliegt der
Anfechtung nach den allgemeinen Regeln über
Anfechtung (s. d.)
von
Verträgen.