Auflassung
,
der gerichtliche
Akt, durch welchen der
Inhaber eines
Eigentums- oder sonstigen dinglichen
Rechts an
Grundstücken
dieses sein
Recht auf einen andern überträgt. Die früher angewandte Form der dem deutschen
Recht eigentümlichen Auflassung
war
die gerichtliche
Investitur, d. h. die feierliche
Erklärung des bisherigen
Inhabers des
Grundstücks, daß
er sein
Recht aufgebe, worauf dann der Erwerber die
Annahme des aufgelassenen
Rechts erklärte. Hiermit war häufig eine symbolische
Übergabe des
Grundstücks durch Darreichung eines
Halms,
Zweigs, einer
Scholle etc. verbunden. Am längsten haben sich diese
Grundsätze beim
Lehen erhalten, sonst aber ist seit der Einführung des römischen
Rechts für die
Fälle,
in welchen ehemals jene formelle Auflassung
die notwendige Erwerbungsart war, die
Übergabe der
Sache an deren
Stelle getreten; doch
hat sich neben dieser der
Grundsatz erhalten, daß die gerichtliche Mitwirkung ein wesentliches Erfordernis für die
Übertragung
von
Grundstücken ist.
Die dabei zu beobachtende Form ist nicht überall dieselbe. Bisweilen ist eine bloße Anmeldung vor Gericht zum Zweck der Umschreibung in den Erb- und Lagerbüchern auf den Namen des neuen Erwerbers hinreichend, bisweilen aber werden die Prüfung und Bestätigung des betreffenden Vertrags durch den Richter gefordert. Am nächsten kommt dem ursprünglichen Institut die Einrichtung derjenigen Gesetzgebungen, so der sächsischen und österreichischen, welche den Eigentumsübergang nicht ¶
mehr
an die bloße Tradition des Grundstücks, sondern an die Vornahme der gerichtlichen Übereignung knüpfen. Diese besteht regelmäßig darin, daß die beiden Teile, der Veräußerer und der Erwerber, vor dem zuständigen Gericht das Veräußerungsgeschäft vortragen und um Bestätigung bitten, und daß hierauf der Richter nach Eintragung (Ingrossation oder Intabulation) desselben in die öffentlichen Grundbücher die Bestätigung ausspricht, woraus sodann die Aus- und Zufertigung der Erwerbsurkunde erfolgt.
Zuständig ist nur das Gericht der belegenen Sache, weil dieses die öffentlichen Grund-, Flur-, Erb-, Pfandbücher führt. In
Preußen
[* 3] erfolgt die Auflassung
durch die mündlich und gleichzeitig vor dem zuständigen Grundbuchamt abzugebende
Erklärung des eingetragenen Eigentümers und des neuen Erwerbers über die Eintragung des letztern
als des nunmehrigen Eigentümers in das Grundbuch.
Vgl. Preußische Grundbuchordnung, § 10, 46, 49; Sohm, Zur Geschichte
der Auflassung
(Straßb. 1879).
S. Grundbücher.