Titel
Auflage.
Das Wort hat in der Rechtssprache drei Bedeutungen:
1) Im öffentlichen Recht bedeutet es die Lasten, welche den Unterthanen, Gemeindeangehörigen als Steuern oder Abgaben auferlegt werden, dann obrigkeitliche Befehle. - 2) Bei Rechtsgeschäften des Privatrechts verwendet die neuere Rechtssprache das Wort statt des lat. Modus: das ist eine der Zuwendung eines Vermögensvorteils unter Lebenden oder von Todes wegen beigefügte Beschränkung, welche den Empfänger verpflichtet, Aufwendungen zu machen, sei es zu Gunsten des Gebers oder eines Dritten, oder im allgemeinen Interesse. Es ist eine Last, welche auf der Gabe ruht.
Der Empfänger verpflichtet sich, die Auflage
zu erfüllen dadurch, daß er die Gabe annimmt, z. B.
dem Geber
Alimente zu leisten, dessen
Kinder zu unterstützen u. s. w. Der Geber und seine Rechtsnachfolger
können, wenn der Empfänger die Auflage
nicht erfüllt, auf
Erfüllung oder auf Rückgabe der Zuwendung klagen. Soweit das Wort
im
Erbrechte in Betracht kommt, wird angenommen, es liege eine Auflage
nur vor, wenn es sich nicht ausschließlich
um Wünsche oder Ratschläge handelt (nuda praecepta), ferner wenn auch nicht unmittelbar ein
Vermächtnis
in Frage steht.
Mit einer Auflage
kann jeder Bedachte, insbesondere der
Erbe oder der Vermächtnisnehmer beschwert werden. Im Gemeinen
Rechte wird
gelehrt, für die Ausführung der Auflage
habe der
Erbe oder
Miterbe zu sorgen. Falls jedoch ein
Testamentsvollstrecker bestellt
ist, liegt es diesem ob, die Vollziehung der Auflage
zu überwachen. Von dem beschwerten Vermächtnisnehmer
kann nach Gemeinem
Rechte Sicherheitsleistung verlangt werden. Das
Preuß. Allg.
Landrecht enthält eine Reihe von Vorschriften
in I, 4, §§. 152 fg.; I, 12, §§. 488, 508-515. - Das
Sachs.
Bürgerl. Gesetzbuch gebraucht und Zweck nebeneinander in
den §§. 2151-2154. - Der
Code civil enthält im
Erbrecht besondere Vorschriften über Auflage
nicht. Das
Badische
Landrecht hat
einen Zusatz im
Satz 1043a für den Fall, daß der Vermächtnisnehmer ausschlägt oder unfähig ist, zu empfangen, dahin,
daß die Auflage
dennoch zu erfüllen sei, wenn außer dem
Erben noch jemand bei der
Erfüllung beteiligt sei,
sofern nicht der
Erbe diesem die ganze Sache überlassen
wolle. - Das Österr.
Auflandig - Aufliegen

* 3
Seite 52.94.
Bürqerl. Gesetzbuch bedient sich des Wortes
Auftrag statt es enthält in den §§. 709-712 Vorschriften, welche nicht weit
von dem
Preuß. Allg.
Landrecht abweichen, und droht demjenigen, welcher sich selbst zur
Erfüllung der
Auflage
unfähig macht, den
Verlust der Zuwendung an. Dem letztern entsprechend bestimmt das
Preuß. Allg. Landr.I, 12, §. 510. Der
Deutsche
[* 2]
Entwurf hat im allgemeinen
Teil Vorschriften über Auflage
nicht, Motive I, 248, wohl aber bei Schenkungen im §. 448,
Motive II, 299 fg., und in größerm
Umfange im
Erbrecht, z. B. §§. 1886 fg.,
¶
mehr
Motive V, 211 fg. -3) Im Verlagsgeschäft bezeichnet Auflage
die Gesamtzahl der durch einmaligen Druck hergestellten
Exemplare eines Buches, einer Zeitung u. s. w. Zwischen Verleger und Verfasser entscheidet der Verlagsvertrag darüber, ob der
Verleger das Recht nur auf eine Auflage
oder ob er das Urheberrecht (s. d.) schlechthin erworben hat, und über
die Stärke
[* 4] der Auflage.
Ist darüber nichts bestimmt, so erlischt das Recht des Verlegers, wenn die erste Auflage
vergriffen ist; der Verfasser
hat dann über neuere Auflage
freie Hand.
[* 5]
Nach Preuß. Allg. Landr. I, 11, §§. 1013, 1014 und Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1167 bedarf es der Genehmigung des Verfassers
zu einer neuen Auflage
nur, wenn im Vertrage die Zahl der Exemplare bestimmt ist. Veranstaltet der Verleger dem Verlagsvertrag zuwider
einen neuen Abdruck oder fertigt er eine größere Anzahl von Exemplaren eines Werks an, als ihm gesetzlich oder vertragsmäßig
gestattet ist, so macht er sich nach dem deutschen Gesetz über das Urheberrecht u. s. w. vom
§. 5, des Nachdrucks schuldig. Eine neue Auflage
ist ein Neudruck, bei welcher der Verfasser Veränderungen oder Verbesserungen
vorzunehmen berechtigt ist, soweit dadurch nicht das Interesse des Verlegers beeinträchtigt wird. Im Preuß. Allg. Landrecht
wird eine im Inhalt oder im Format abgeänderte Auflage neue Ausgabe genannt.