Auflage
,
die
Anordnung eines von den
Staats- oder Ortsbürgern zu entrichtenden Beitrags zur Befriedigung
öffentlicher Bedürfnisse; dann dieser Beitrag selbst; im allgemeinern
Sinn
Gebühren wie
Steuern umfassend. Man hat früher
in vielen
Ländern staatsrechtlich zwischen Auflagen
und
Abgaben oder
Steuern unterschieden, insofern man nur die von den
Landständen
bewilligten Leistungen
Abgaben oder
Steuern nannte, wogegen die Entrichtungen, die auch ohne ständische
Bewilligung zu leisten waren, Auflagen
genannt wurden, weil die
Regierung diese
Last aufgelegt hatte. In einem andern
Sinn werden
heute bisweilen auch unter Auflagen
vorzugsweise die indirekten
Steuern verstanden. Der
Ausdruck Auflage
wird jedoch immer seltener
angewendet.
Gemeinde- und Kreisauflagen
werden oft kurzweg
Umlagen (s. d.) genannt. In der amtlichen
Sprache
[* 2] ist Auflage
(praeceptum) eine obrigkeitliche
Verfügung, durch welche jemand etwas aufgegeben oder untersagt wird.
Im
Buchhandel versteht man unter Auflage
die Zahl der von einem und demselben
Drucksatz abgezogenen
Exemplare. Der Schriftsteller,
der mit einem Verleger über den
Druck seines Werks unterhandelt, überläßt es diesem entweder gegen
einen Aversionalpreis für immer, oder er überträgt ihm nur das
Recht zur einmaligen Auflage.
Im letztern
Fall
pflegen beide darüber
übereinzukommen, aus wieviel
Exemplaren diese Auflage
bestehen soll, und der Schriftsteller kann keine neue Auflage wider den
Willen
des Verlegers veranstalten, bevor nicht die erste verkauft ist.
Nicht selten geschieht es jedoch, daß beide Teile schon im voraus über die bei künftigen Auflagen
zu beobachtenden
Bedingungen übereinkommen; ist die Zahl der
Exemplare einer Auflage
im
Kontrakt bestimmt, so muß der Verleger
zu jeder neuen Auflage
die Einwilligung des Verfassers einholen und sich neuerdings mit ihm darüber vertragen. Dem
Verfasser ist es daher in der
Regel unverwehrt, fernere Auslagen, nachdem die erste abgesetzt worden, demselben oder auch
einem andern Verleger zu übergeben.
Ist die Zahl der
Exemplare der Auflage
nicht bestimmt, der Verleger aber gleichwohl inhaltlich des
Vertrags nur zur Veranstaltung
einer Auflage
berechtigt, so bestimmt sich die Zahl der
Exemplare durch Handelssitte, nötigenfalls ist richterliches
Ermessen entscheidend. Das deutsche
Bundes-
(Reichs-)
Gesetz über das
Urheberrecht vom bezeichnet die Anfertigung
einer größern Anzahl von
Exemplaren eines Werks seitens des Verlegers, als demselben vertragsmäßig oder gesetzlich zukommt,
als
Nachdruck (s.
Urheberrecht).
Wenn dagegen über die Zahl der
Abdrücke eines Werks und über das Erfordernis der Einwilligung des Verfassers
zu weitern
Vervielfältigungen nichts bedungen ist, so darf der Verleger der ersten Auflage
jederzeit so viel neue
Exemplare, als
ihm beliebt, drucken lassen. Mit Auflage
bezeichnet man auch den wiederholten
Abdruck eines Werks: zweite etc. Auflage
, neue Auflage (impressio
nova). Etwas andres ist die
Ausgabe (s. d.), wenn auch die Bezeichnungen
Ausgabe und Auflage
vielfach als gleichbedeutend gebraucht
werden. Wird einer bloßen neuen
Ausgabe zum
Zweck des weitern Verkaufs ein neuer
Titel mit veränderter Jahreszahl vorgedruckt,
so nennt man dieselbe auch Titelauflage.
Vgl. Wächter, Autorrecht (Stuttg. 1875).