Auflösende
Bedingung oder Zeitbestimmung liegt vor, wenn mit Eintritt eines bis dahin ungewissen Ereignisses oder mit Eintritt eines im voraus bestimmten Zeitpunktes ein in einem Vertrage oder Letzten Willen eingeräumtes Recht oder Verpflichtung aufhört.
Ist der
Witwe, solange sie unverheiratet bleibt, ein Nießbrauch eingeräumt, so tritt mit ihrer Wiederverheiratung
die ihren Nießbrauch auflösende Bedingung
in Kraft;
[* 3]
ist ihr schlechthin eine
Leibrente ausgesetzt, so
tritt mit ihrem
Tode die auflösende
Zeitbestimmung in Kraft.