Aufkündigung
,
die Erklärung, daß man von einem laufenden Vertragsverhältnisse zurücktrete. Es giebt gewisse privatrechtliche Verhältnisse, in denen, weil sie auf fortdauerndem Vertrauen beruhen, kein Teil wider seinen Willen festgehalten werden kann, so das Auftragsverhältnis, das Gemeinschafts- und das Gesellschaftsverhältnis des bürgerlichen Rechts. Dieselben sind von jedem Teil für die Zukunft kündbar, nur darf die Kündigung nicht so unzeitig ausgeübt werden, daß dem andern Teil daraus ein Schaden entsteht.
Die Kündbarkeit der Gesellschaft kann für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen werden. Nach dem Handelsgesetzbuch ist bei
der Offenen Handelsgesellschaft die einseitige Aufkündigung
gestattet, wenn die Gesellschaft
auf unbestimmte
Dauer eingegangen ist. Bei andern Vertragsverhältnissen, wie bei dem zinsbaren
Darlehn, bei der
Pacht, Miete,
Dienstmiete, wird die Aufkündbarkeit vertragsmäßig verabredet, so daß beim
Mangel einer festgesetzten Vertragszeit das
Verhältnis auf vierteljähriger, halbjähriger u. s. w.
Kündigung steht, sei es, daß die Kündigungsfrist verabredet
oder beim
Mangel einer Abrede durch Gesetz oder Ortsgebrauch bestimmt ist.
Das Dienstverhältnis zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsdiener kann beim Mangel anderer Bedingungen von jedem Teil mit Ablauf [* 2] eines jeden Kalendervierteljahres nach vorgängiger sechswöchiger Kündigung aufgehoben werden (Handelsgesetzbuch Art. 61); zwischen dem Arbeitgeber und seinen Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeitern nach vorgängiger vierzehntägiger Kündigung (Gewerbeordn. §§. 122, 134). Die Wohnungsmiete kann nur zu bestimmten Terminen (Ziehzeiten) aufgekündigt werden, die Pacht zu Terminen, welche zur Ernte [* 3] in Beziehung stehen.
Endlich räumen die Gesetze für gewisse Fälle ein Kündigungsrecht ein, so, wenn ein
Teil in Konkurs verfällt bei der
Pacht,
Miete und Dienstmiete (Konkursordn.
§§. 17
u. 19), das
Preuß. Allg.
Landrecht den
Erben des Mieters. Erfolgt
die
Kündigung durch einen von der Partei angeblich
Beauftragten, so kann der andere
Teil fordern, daß sich der
Beauftragte
durch Vorlegung seiner
Vollmacht legitimiere, Sich den
Beweis der rechtzeitigen
Kündigung zu sichern, dafür hat die
Partei zu sorgen. Wo der Aufgekündigte die
Ausstellung eines Kündigungsbekenntnisses weigert, ist die
Kündigung vor Zeugen,
durch Zustellung eines Gerichtsvollziehers, eingeschriebenen
Briefes oder dergleichen zu empfehlen. Auch im Verkehr der
Staaten
kommen Aufkündigung
vor, z. B. von Handelsverträgen.