Auch die evangelische
Kirche adoptierte die Vorschriften des kanonischen
Rechts über das Aufgebot. Dagegen ist durch die Einführung
des
Instituts der
Zivilehe in dieser Hinsicht eine wesentliche Änderung hervorgerufen worden. Das Aufgebot hat
nunmehr durch den Standesbeamten zu erfolgen. Dasselbe soll die
Personalien der Verlobten und ihrer Eltern enthalten und ist
durch zweiwöchigen Aushang bekannt zu geben und zwar in der
Gemeinde oder in den
Gemeinden, in welchen die
Verlobten ihren
Wohnsitz haben.
Wenn einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb seines gegenwärtigen
Wohnsitzes hat, so muß das Aufgebot auch
in der
Gemeinde seines jetzigen Aufenthalts erfolgen und, wenn einer der Verlobten seinen
Wohnsitz innerhalb der letzten sechs
Monate gewechselt hat, auch in der
Gemeinde seines frühern Wohnorts. Das Aufgebot ist nach vorgängiger
Prüfung
der Statthaftigkeit der
Ehe, welche die Verlobten eingehen wollen, von dem zuständigen Standesbeamten zu erlassen und zu
veranlassen. Es verliert seine
Kraft,
[* 2] wenn seit dessen Vollziehung sechs
Monate verstrichen sind, ohne daß die
Ehe geschlossen
worden ist.
Von dem Aufgebot kann nur die zuständige Staatsbehörde dispensieren. Wird jedoch eine lebensgefährliche
Krankheit, die den
Aufschub der Eheschließung nicht gestattet, ärztlich bescheinigt, so kann der Standesbeamte auch ohne
Aufgebot die Eheschließung vornehmen. Wenn übrigens die
Kirche diesem staatlichen Aufgebot gegenüber gleichwohl an dem kirchlichen
Aufgebot festhält, so kann dasselbe lediglich als eine
Aufforderung zur
Fürbitte für die Verlobten aufgefaßt
werden. Die evangelischen
LandeskirchenDeutschlands
[* 3] haben zudem das der
Kirche meistens auf eine einmalige Proklamierung beschränkt.
Die deutsche
Zivilprozeßordnung (§ 823 ff.) gebraucht die
AusdrückeAufgebot und Aufgebotsverfahren für die
öffentliche gerichtliche
Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder
Rechten mit der
Wirkung, daß die Unterlassung der
Anmeldung einen Rechtsnachteil zur
Folge hat
(Ediktalladung, Ediktalien). Dieser Rechtsnachteil besteht regelmäßig in dem
Ausschluß des betreffenden
Rechts oder des Anspruchs, um welchen es sich handelt. Das Aufgebotsverfahren
gehört zur
Zuständigkeit der
Amtsgerichte.
Die Bekanntmachung muß durch
Anschlag an die
Gerichtstafel erfolgen. Enthält das Schriftstück eine
Ladung, so ist die zweimalige
Einrückung eines
Auszugs des Schriftstücks in dasjenige
Blatt,
[* 5] welches für das Prozeßgericht zur Veröffentlichung der
amtlichen Bekanntmachungen bestimmt ist, sowie die einmalige Einrückung des
Auszugs in den
»Deutschen
Reichsanzeiger« erforderlich. Für die einzelnen
Fälle, in welchen das Aufgebot stattfinden kann, ist die Landesgesetzgebung maßgebend,
während das
Verfahren durch die deutsche
Zivilprozeßordnung geregelt ist.
Besondere Vorschriften sind hier namentlich in Ansehung des
Verfahrens zum
Zweck der
Kraftloserklärung
(Amortisation) abhanden
gekommener oder vernichteter
Wechsel und kaufmännischer
Waren- und Dispositionspapiere getroffen. In solchen
Fällen ist für das Aufgebotsverfahren das
Gericht des
Orts zuständig, welchen die
Urkunde als den Erfüllungsort bezeichnet.
Enthält die
Urkunde eine solche Bezeichnung nicht, so ist das
Gericht zuständig, bei welchem der Aussteller seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen
Gerichts dasjenige, bei welchem der Aussteller zur
Zeit der
Ausstellung seinen allgemeinen
Gerichtsstand gehabt hat.
Ist der Anspruch, über welchen die
Urkunde ausgestellt ist, in ein
Grund- und Hypothekenbuch eingetragen, so ist das
Gericht
der belegenen
Sache ausschließlich zuständig. Zur Antragstellung ist der aus der
Urkunde Berechtigte, beiInhaberpapieren
und den mit Blankoindossament versehenen, begebbaren
Papieren der letzte
Inhaber befugt. Der Aufgebotstermin ist in solchen
Fällen auf mindestens sechs
Monate hinaus zu bestimmen.
In demAufgebot ist der
Inhaber der
Urkunde aufzufordern, spätestens im Aufgebotstermin
seine
Rechte bei
Gericht anzumelden und die
Urkunde vorzulegen.
Als Rechtsnachteil ist anzudrohen, daß die
Kraftloserklärung der
Urkunde erfolgen werde. Die öffentliche
Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die
Gerichtstafel und in dem
Lokal der
Börse, wenn eine solche am Sitz
des Aufgebotsgerichts besteht, sowie durch dreimalige Einrückung in öffentliche
Blätter. Das nach fruchtlosem
Ablauf
[* 6] der
Aufgebotsfrist zu erlassende
Urteil, welches denEintritt des angedrohten Rechtsnachteils ausspricht, wird
Ausschlußurteil genannt.
Vgl.
Daude, Das Aufgebotsverfahren nach preußischem
Recht (Berl. 1881);
Über das Aufgebotsverfahren in Patentsachen s.
Patentschutz. - In militärischem
Sinn versteht man unter den Aufruf des
Landesherrn
an das
Volk zum Ergreifen der
Waffen,
[* 7] dann die aufgebotene wehrfähige
Masse selbst.
Schon die
Hebräer boten,
wenn die
Not es forderte, das ganze
Volk auf, und die
Römer
[* 8] hatten das Aufgebot beim Tumultus. Nach den
Völkerwanderungen des 4.-6.
Jahrh. erscheint das Aufgebot als
Heerbann und erhält sich noch weit ins
Mittelalter hinein. Mit der Einrichtung und
Ausbildung der
stehendenHeere verschwinden die Aufgebote der
Masse mehr und mehr, und im Anfang des 18. Jahrh. hielt
man sie kaum mehr für möglich.
im allgemeinen eine öffentliche behördliche Aufforderung an unbekannte Interessenten zur Anmeldung von Ansprüchen
oder Rechten. Dasselbe kann ausgehen von Verwaltungsbehörden oder Gerichten. Ein gerichtliches Aufgebot mit der Wirkung,
daß die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat (Ausschluß von Ansprüchen und Rechten), ist von der
Reichs-Civilprozeßordnung nur für die durch Reichs- oder Landesgesetz bestimmten Fälle zugelassen.
Infolgedessen sind, zum Teil im Anschluß an die Bestimmungen der Civilprozeßordnung (s. Aufgebotsverfahren), eine Anzahl
von Landesgesetzen über das Aufgebot, namentlich betreffs der Amortisation von Inhaberpapieren (s. d.) ergangen, so das preuß.
Ausführungsgesetz zur Civilprozeßordnuug vom §§. 20 fg., das sächs.
Ges. vom das württemb. Ges. vom das Hamb. Ges. vom u. a. Der Entwurf eines Einführungsgesetzes
zum Bürgerl.
Gesetzbuch für das Deutsche Reich
[* 13] schlägt sehr zweckmäßig in Art. 11 für das Aufgebot bezüglich aller verlorenen oder vernichteten
Urkunden, namentlich der Wechsel, der im Handelsgesetzbuch Art. 301 u. 302 genannten, indossabeln Urkunden,
der Schuldverschreibungen auf den Inhaber und der Aktien auf den Inhaber ein einheitliches Verfahren für das ganze Reich vor.
Abgesehen von dem von Urkunden kommt das in Betracht bei Todeserklärungen (s. d.), bei Anträgen des Eigentümers eines Grundstücks
auf Eintrag in das Grundbuch; auf Löschung von Hypotheken, wenn der Gläubiger unbekannt ist, und in erbrechtlichen
Fällen.
Reichsgesetzlich ist besonders geregelt das gerichtliche Aufgebot für den Konkurs in der Konkursordnung, das der
Verwaltungsbehörden bei der Eheschließung durch das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes vom im
Gebiet der Gewerbeordnung vom für diese, für das Patenterteilungsverfahren durch das Patentgesetz vom
für das in Bergungssachen durch die Strandungsordnung vom Landesgesetzlich geordnet ist das Aufgebot für
Fundsachen, für das Subhastationsverfahren, für das Gemeinheitsteilungs- und Ablösungsverfahren, für das Verfahren bei
Bewässerungs- und Entwässerungsverfahren und in andern Fällen.
Das Aufgebot für das Eherecht ist teils ein bürgerliches, teils ein kirchliches. Das kirchliche Aufgebot ist die öffentliche Verkündigung
einer beabsichtigten Ehe zum Zwecke der Feststellung etwa vorhandener Ehehindernisse sowie behufs Fürbitte durch die Gemeinde.
Allgemein wurde das Aufgebot durch die Kirche vorgeschrieben auf dem vierten Lateranischen Konzil (1215), und
zwar so, daß die Namen der Brautleute an drei aufeinanderfolgenden Sonntagen der Gemeinde verkündigt werden, bestimmte Folgen
bei der Unterlassung eintreten, die Gültigkeit der Ehe aber nicht davon abhängen sollte.
Indessen auch in der Folgezeit sind die Aufgebot nicht überall verkündet worden. Erst im Zusammenbang
mit der Ehegesetzgebung durch das Tridentinische Konzil ist auch die frühere Vorschrift über die Aufgebot wieder eingeschärft
worden und sind diese in allgemeine Aufnahme gekommen. Danach soll in der Regel jeder Trauung eine dreimalige Proklamation
an drei aufeinanderfolgenden Sonn- oder Festtagen durch den Pfarrer beider Brautleute während des Gottesdienstes
vorhergehen.
Kommen durch Einsprachen Ehehindernisse zu Tage, so wird die Eheschließung aufgeschoben,
bis die Hindernisse beseitigt sind.
Dauert die Unterbrechung längere Zeit, oder liegt zwischen und Trauung ein längerer (von den Gesetzgebungen verschieden bestimmter)
Zwischenraum, so muß das Aufgebot wiederholt werden. Statt des dreimaligen Aufgebot kann in gewissen
Fällen auf dem Wege des Dispenses ein für allemal aufgeboten werden, und unter ganz besondern Umständen wird sogar das
Aufgebot ganz nachgesehen, z. B. bei Trauungen auf dem Sterbebette.
Die Unterlassung des Aufgebot bewirkt die kirchliche Bestrafung des Geistlichen und der Eheleute. Das griechische
Kirchenrecht verlangt nicht positiv die Verkündigung von Aufgebot. Wo das Aufgebot jedoch
von der staatlichen Obrigkeit, wie in Griechenland,
[* 14] Rußland, Serbien,
[* 15] Österreich, vorgeschrieben ist, wird es auch von griech.
Geistlichen proklamiert und analog wie in der röm.-kath. Kirche behandelt.
Vgl. Friedberg,
[* 16] Das Recht der Eheschließung in
seiner geschichtlichen Entwicklung (Lpz. 1865), und die Lehrbücher des Kirchenrechts von Richter-Dove-Kahl,
Mejer, Schulte, Walter, Friedberg und des Eherechts von Kutschker, Schulte, Zhishman. – In der evangelischen Kirche galten
im wesentlichen dieselben Bestimmungen über die Notwendigkeit und die Wirkungen des Aufgebot wie in der katholischen.
Die evang.
Kirche handelte aber beim Aufgebot immer zugleich und in erster Linie im Auftrag des Staates. Diesen Charakter
hat das Aufgebot jetzt noch in denjenigen Ländern, wo kirchliche Eheschließung besteht. – Im DeutschenReiche hat indes auch für
die evang. Kirche das Aufgebot nur noch kirchlichen Charakter seit Einführung des bürgerlichen Aufgebot. Dieses muß
der Schließung der Civilehe (s. d.) nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom vorhergehen.
Die Bekanntmachung hat zu enthalten die Vornamen und Familiennamen der Verlobten, den Stand oder das Gewerbe und den Wohnort
derselben, sowie ihrer Eltern (§. 46).
Sie ist während zweier Wochen an dem Rats- oder Gemeindehause oder an der sonstigen zu Bekanntmachungen der Gemeindebehörde
bestimmten Stelle auszuhängen, und zwar an den im §. 46 a. O. näher bezeichneten Stellen, unter Umständen
auch nach dem §. 47 durch Einrückung in ein im Auslande erscheinendes oder verbreitetes Blatt. Zuständig ist der Standesbeamte,
vor welchem die Ehe geschlossen werden kann (am Wohnsitze oder gewöhnlichen Aufenthaltsorte eines der Verlobten).
Dem Standesbeamten ist zuvor nachzuweisen, daß die gesetzlich notwendigen Erfordernisse zur Eheschließung
vorhanden sind; insbesondere sollen in der Regel die Geburtsurkunden und die zustimmende Erklärung derjenigen, deren Einwilligung
nach dem Gesetze erforderlich ist, in beglaubigter Form beigebracht werden. Von dem Aufgebot kann seitens des Staates dispensiert
werden; jedoch kann der Standesbeamte auch ohne Aufgebot die Eheschließung vornehmen, wenn eine lebensgefährliche
Krankheit, welche einen Aufschub nicht gestattet, ärztlich bescheinigt wird (§. 50). Das Aufgebot verliert seine Kraft, wenn seit
dessen Vollziehung sechs Monate verstrichen sind, ohne daß die Ehe geschlossen worden ist (§. 51).
militärisches, das Aufrufen der ganzen Wehrkraft eines Volks zum Schutze des bedrohten
Vaterlandes. Über das Aufgebot im Mittelalter s. Heerbann. Mit der Einführung der stehenden Heere verschwand das der Volksmassen
zunächst. In der Französischen Revolution trat diese Erscheinung zum erstenmal wieder auf, indem der
¶
mehr
Nationalkonvent 1793 das ganze Volk zur Rettung des von allen Seiten bedrohten Landes unter die Waffen rief. Der Ausdruck Massenaufgebot
(levée en masse) ward bei dieser Gelegenheit in die Sprache
[* 18] aufgenommen. In Österreich wurde 1809 ein Aufgebot versucht; die Erhebung
der Tiroler gegen die Bayern
[* 19] und Franzosen, die der Spanier in ihrem Kampfe gegen Napoleon können als solche
gelten. Großartig erhob sich 1813 in Preußen das Volk nach dem Aufrufe des Königs zum Befreiungskampfe gegen die Fremdherrschaft
Mit dem Landwehrsystem, das Preußen nach der Wiederherstellung des Friedens annahm, wurde für künftige Ereignisse die Wehrkraft
des Landes ausgebildet und für die verschiedenen Bedürfnisse in verschiedene Aufgebot (erstes,
zweites der Landwehr und Landsturm) eingeteilt. (S. Landwehr und Landsturm.) Während der zweiten Periode des Krieges von 1870-71
beschloß die nach dem Sturze des Kaiserreichs in Paris
[* 20] gebildete Provisorische Regierung, den Traditionen des Nationalkonvents
folgend, die levée en masse.