Aufforstung
,
forstlich
technischer Ausdruck für die
Anlage von
Wald auf nicht mit forstlichen Kulturpflanzen
bestandenen
Flächen, insbesondere solchen, die bisher öde lagen oder als
Weiden, schlechte Felder oder Wiesen nur äußerst
geringe Erträge lieferten. Von der Aufforstung
derartiger
Flächen erwartet man nicht bloß einen wirtschaftlichen Nutzen durch einstige
Holzerträge, sondern auch vorzugsweise in
Gebirgen und an den Meeresküsten einen im Interesse der allgemeinen
Landeskultur wünschenswerten Schutz des bereits land- oder forstwirtschaftlich benutzten Kulturlandes gegen ungünstige
klimatische Einflüsse, gegen Bodenabschwemmungen, Versandungen u. s. w. Im weitern
Sinne nennt man Aufforstung
auch den Wiederanbau
von Waldblößen, die durch Kahlschläge entstanden und infolge von Nachlässigkeit der Waldbesitzer unangebaut
blieben, endlich auch die Wiederbewaldung solcher
Flächen, die von einem Waldbesitzer im
Widerspruch mit bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen eigenmächtig gerodet wurden, um sie zu andern Zwecken zu verwenden. In diesem
Sinne fordert z. B. das Forst-Polizeigesetz
vom in
Württemberg
[* 2] (Art. 7) die «Wiederaufforstung»
eines ohne Erlaubnis
der Forstpolizeibehörde ausgestockten
Waldes.
Das Bayr. Forstgesetz von 1852, in neuer Ausgabe vom verlangt (Art. 42),
daß Waldblößen, die nach Verkündigung
des Gesetzes entstehen und kulturfähig sind, «aufgeforstet» werden müssen.
Das Österr. Forstgesetz vom fordert (§.2) die Aufforstung
eigenmächtig gerodeter Waldteile binnen einer
festzusetzenden Frist; von ältern
Blößen ist in Gemeinde- und Reichsforsten jährlich der sovielte
Teil «aufzuforsten», als die Umtriebszeit Jahre enthält (§. 3). Das
Preuß. Waldschutzgesetz vom und das Gemeindewaldgesetz für die Ostprovinzen vom nehmen dort, wo
sie den Anbau von brach liegenden Grundstücken mit Holz
[* 3] fordern, der großen Schwierigkeiten und Kosten
wegen die von Meeresdünen aus.
Der Wiederanbau der bei regelmäßiger Schlagwirtschaft jährlich entstehenden
Blößen wird gewöhnlich nicht Aufforstung
genannt.