Aufforderung
zum Verbrechen, s. Anstifter.
5 Wörter, 43 Zeichen
zum Verbrechen, s. Anstifter.
im Strafrecht derjenige, welcher einen andern zu einer strafbaren Handlung vorsätzlich bestimmt, sei es durch Geschenke oder Versprechen, durch Drohung, durch Mißbrauch des Ansehens oder der Gewalt, durch absichtliche Herbeiführung oder Beförderung eines Irrtums oder durch andre Mittel.
Anstiftung (Urheberschaft), die Verleitung zu einer strafbaren Handlung; Mitanstiftung (Miturheberschaft, intellektuelle Miturheberschaft), die gemeinschaftliche Anstiftung durch bewußtes Zusammenwirken mehrerer; mittelbare Anstiftung, die Anstiftung zur Anstiftung. Der Anstifter (intellektuelle, psychische, moralische Urheber) wird nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 48) gleich dem Thäter bestraft. Auch der Versuch der Anstiftung ist (§ 49 a) für strafbar erklärt, wofern es sich um ein Verbrechen im engern Sinn handelt, zu welchem der Anstifter einen andern aufforderte (Aufforderung zum Verbrechen). Es wird jedoch das lediglich mündlich ausgedrückte Auffordern nur dann bestraft, wenn die Aufforderung an die Gewährung von Vorteilen irgend welcher Art geknüpft war.
Auch die Annahme einer solchen Aufforderung ist strafbar. Außerdem wird der Anstifter gleich dem Thäter bestraft, gleichviel ob es sich um ein Verbrechen, um ein Vergehen oder um eine Übertretung handelte, wozu er den Thäter verleitete. Bestimmt sich die Strafbarkeit einer Handlung mit nach den persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen des Thäters, so kommen diese besondern Umstände (Jugend, Rückfall, Gewohnheit) nur bei demjenigen Teilnehmer in Anrechnung, bei welchem sie persönlich vorhanden sind (deutsches Strafgesetzbuch, § 50).
Vgl. Schütze, Die notwendige Teilnahme am Verbrechen (Leipz. 1869).