Aufforderung.
In einzelnen Fällen wird die Aufforderung als solche unter Strafe gestellt, ohne daß es darauf ankommt, wie bei der Anstiftung (s. d.), daß der Aufgeforderte der Aufforderung entsprechend handelt. Meist liegt der Grund der Strafbarkeit in der Öffentlichkeit (vor einer Menschenmenge oder durch die Presse); denn in diesen Fällen läßt sich gar nicht übersehen, welche Folgen die Aufforderung haben wird, und darin liegt ihre Gemeingefährlichkeit. Daß die Handlung, zu welcher aufgefordert wird, eine strafbare sei, ist nicht immer erforderlich. Die einzelnen Fälle des Deutschen Strafgesetzes sind: I. Öffentliche Aufforderung 1) Zu einer strafbaren Handlung, aufforderung. Zum Hochverrat (s. d.), §. 85. b. Zur Begehung einer strafbaren Handlung (Verbrechen, Vergehen oder Übertretung).
Hier ist die Strafe verschieden, je nachdem die Aufforderung Erfolg hat oder nicht (§. 111). c. Zur Anwendung von Sprengstoffen mit Gefahr für Eigentum, Gesundheit oder Leben eines andern oder zur Verabredung oder Verbindung mehrerer zum Zwecke der Begehung solcher Handlungen (Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom §. 10; Strafe: Zuchthaus bis zu 15 Jahren). Anreizen und anpreisen, auch die Darstellung, als wäre die Handlung etwas Rühmliches, stehen der Aufforderung gleich.
2) Zu einer nicht strafbaren Handlung. aufforderung. Zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen, oder die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen (§. 110). Die Frage, ob die Aufforderung zum Kontraktbruch seitens einer Arbeitermenge unter Umständen nach diesem Gesetze strafbar sein könne, ist vom Reichsgericht bejaht. b. Zur Aufbringung der wegen einer strafbaren Handlung erkannten Geldstrafen und Kosten (Preßgesetz §§. 16, 18). II. Schon die nicht öffentliche Aufforderung ist strafbar: aufforderung einer Person des Soldatenstandes zum Ungehorsam gegen den Befehl des Obern und einer Person des Beurlaubtenstandes zur Nichtfolgsamkeit gegenüber der
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Einberufung zum Dienst (§. 112). b. Jeder Person, wenn es sich um die Begehung eines Verbrechens handelt und die Aufforderung entweder schriftlich oder zwar mündlich, aber doch so erfolgt, daß sie an die Gewährung von Vorteilen irgend welcher Art geknüpft ist. Der Aufforderung steht in diesem Falle das Sicherbieten und die Annahme der Aufforderung oder des Erbietens gleich (§. 49 a, Duchesne-Paragraph, nachgebildet einem belg. Gesetz und veranlaßt dadurch, daß ein gewisser Duchesne sich dem Jesuitenprovinzial in Belgien zur Ermordung des Fürsten Bismarck angeboten hatte). Das Österr. geltende Strafgesetz straft die erfolglose Aufforderung als Versuch (§. 9).