Aufforderung.
In einzelnen Fällen wird die Aufforderung
als solche unter
Strafe gestellt, ohne daß es darauf ankommt, wie bei
der
Anstiftung (s. d.), daß der Aufgeforderte der Aufforderung
entsprechend
handelt. Meist liegt der
Grund der Strafbarkeit in der Öffentlichkeit (vor einer Menschenmenge oder durch die
Presse);
[* 2] denn
in diesen Fällen läßt sich gar nicht übersehen, welche Folgen die Aufforderung
haben wird,
und darin liegt ihre Gemeingefährlichkeit.
Daß die Handlung, zu welcher aufgefordert wird, eine strafbare sei, ist nicht
immer erforderlich. Die einzelnen Fälle des
Deutschen
Strafgesetzes sind: I. Öffentliche Aufforderung
1) Zu einer strafbaren Handlung,
aufforderung.
Zum Hochverrat (s. d.), §. 85. b. Zur
Begehung einer strafbaren Handlung
(Verbrechen,
Vergehen oder
Übertretung).
Hier ist die
Strafe verschieden, je nachdem die Aufforderung
Erfolg hat oder nicht (§. 111). c. Zur Anwendung von
Sprengstoffen mit
Gefahr für Eigentum, Gesundheit oder Leben eines andern oder zur Verabredung oder
Verbindung mehrerer zum Zwecke der Begehung
solcher Handlungen (Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von
Sprengstoffen
vom §. 10;
Strafe: Zuchthaus bis zu 15 Jahren). Anreizen und anpreisen, auch die
Darstellung, als wäre die Handlung
etwas Rühmliches, stehen der Aufforderung
gleich.
2) Zu einer nicht strafbaren Handlung. aufforderung.
Zum
Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen,
oder die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen
Anordnungen (§. 110). Die Frage, ob die Aufforderung
zum Kontraktbruch
seitens einer Arbeitermenge unter Umständen nach diesem Gesetze strafbar sein könne, ist vom Reichsgericht bejaht. b. Zur
Aufbringung der wegen einer strafbaren Handlung erkannten Geldstrafen und Kosten (Preßgesetz §§. 16,
18). II.
Schon die nicht öffentliche Aufforderung
ist strafbar: aufforderung einer
Person des Soldatenstandes zum
Ungehorsam gegen den
Befehl des
Obern und einer
Person des
Beurlaubtenstandes zur Nichtfolgsamkeit gegenüber der
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Einberufung zum Dienst (§. 112). b. Jeder Person, wenn es sich um die Begehung eines Verbrechens handelt und die Aufforderung
entweder
schriftlich oder zwar mündlich, aber doch so erfolgt, daß sie an die Gewährung von Vorteilen irgend welcher Art geknüpft
ist. Der Aufforderung
steht in diesem Falle das Sicherbieten und die Annahme der Aufforderung
oder des Erbietens gleich (§. 49 a,
Duchesne-Paragraph, nachgebildet einem belg. Gesetz und veranlaßt dadurch, daß ein gewisser
Duchesne sich dem Jesuitenprovinzial in Belgien
[* 4] zur Ermordung des Fürsten Bismarck angeboten hatte). Das Österr. geltende
Strafgesetz straft die erfolglose Aufforderung
als Versuch (§. 9).