Aufenthalt
skarten,
polizeiliche Bescheinigungen, daß sich jemand als unverdächtig an einem
Ort aufhalten dürfe.
Dieselben waren früher zum
Zweck der Fremdenkontrolle für die meisten größern
Städte des
Kontinents und zwar nach dem Vorgang
Frankreichs eingeführt. Hier war diese Einrichtung zuerst durch das
Gesetz vom getroffen worden.
In
Preußen
[* 2] wurden die Aufenthalt
skarten zuerst 1807 für
Berlin
[* 3] eingeführt, durch das Paß
reglement vom aber allgemein für größere
Städte vorgeschrieben.
Jeder Ortsfremde, der sich längere Zeit (in
Preußen z. B. mehr als zwei, in
Bayern
[* 4] mehr als drei
Tage) an dem betreffenden
Ort aufhalten wollte, bedurfte hierzu der besondern polizeilichen Erlaubnis, welche in Form der Aufenthalt
skarte
erteilt wurde. Das
Bundes-
(Reichs-)
Gesetz über das Paß
wesen vom enthält dagegen die gewiß zeitgemäße Bestimmung,
daß Aufenthalt
skarten weder eingeführt, noch, wo sie bisher bestanden, beibehalten werden dürfen.