Auenrecht
(Aurecht, Angerrecht),
das Recht, einen Anger in der Mitte eines Dorfs an den Dorfstraßen, andern öffentlichen Wegen oder neben Gehöften (in Schlesien [* 2] »Aue« genannt) als Eigentum zu behandeln, kam früher in Schlesien als ein Vorrecht der Grundherrschaft vor.