(frz., spr. oditöhr), die Benennung von Militärgerichtsbeamten,
die zuerst in Gustav AdolfsKriegsrecht 1621 Auditoren genannt werden. Jetzt haben sie die stand- und kriegsgerichtlichen Untersuchungen
zu führen, bei den Stand- und Kriegsgerichten als Ankläger, Verteidiger oder Richter zu fungieren und
überhaupt als jurist. Beirat der Militärbefehlshaber zu dienen. (S. Militärstrafverfahren.) Je nach den Kommandobehörden,
denen sie beigegeben sind, heißen sie Garnison-, Gouvernements-, Divisions-, Korpsauditeure, während ein Generalauditeur
(s. d.) die höchste Stelle der Militärjustiz bekleidet. Zu der Stelle eines richterlichen Militärjustizbeamten
kann nur berufen werden, wer die Befähigung zur Bekleidung eines Richteramtes in einem Bundesstaat erworben hat. (Reichsmilitärgesetz
vom §. 7, Abs. 1; Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz §. 2.)