et
altĕra pars (lat.), »Man höre auch den andern
Teil«;
Rechtsgrundsatz, wonach man bei
Anschuldigungen
vor der Urteilsfällung auch den Beschuldigten hören soll: »Eines
Mannes
Rede ist keines
Mannes
Rede, man soll sie billig hören beede«.
et
altera pars (lat.), «auch die andere Partei
werde gehört» d. h. man höre auch den Beschuldigten an,
ehe man urteile, ein alter
Rechtsspruch. Er kommt auch verdeutscht vor, z.B. im großen Saale des Rathauses zu Nürnberg,
[* 2] als: «Eins manns red ist eine
halbe red, man soll die teyl verhören bed. »