Audiātur
et altĕra pars (lat.), »Man höre auch den andern Teil«;
Rechtsgrundsatz, wonach man bei Anschuldigungen vor der Urteilsfällung auch den Beschuldigten hören soll: »Eines Mannes Rede ist keines Mannes Rede, man soll sie billig hören beede«.
89 Wörter, 566 Zeichen
et altĕra pars (lat.), »Man höre auch den andern Teil«;
Rechtsgrundsatz, wonach man bei Anschuldigungen vor der Urteilsfällung auch den Beschuldigten hören soll: »Eines Mannes Rede ist keines Mannes Rede, man soll sie billig hören beede«.