Auctor
(lat.), Urheber, Anstifter, Beförderer, Bestätiger, Vertreter, Gewährsmann einer Sache; daher: Auctor delicti, der, welcher ein Verbrechen, vorschlägt, billigt oder unterstützt; Auctor generis, Stifter eines Geschlechts, Ahnherr; Auctor juris, ein angesehener Rechtsgelehrter, der Responsa erteilt, im Corpus juris vorzugsweise jeder Jurist der Kaiserzeit; Auctor legis oder senatusconsulti oder consilii publici, Urheber eines Gesetzes, Senatsbeschlusses etc., sei es durch Vorschlag (lator), oder durch Anraten, Verteidigen (suasor), oder durch Ansehen und Befehl (princeps, Machthaber im Senat); Auctor libri, Verfasser eines Buches (Autor); Auctor (primus), der ursprüngliche Eigentümer oder Besitzer einer Sache und bei Verkäufen der natürliche Gewährleister, daher auch s. v. w. Verkäufer, z. B. bei Auktionen und bei desfallsiger Klage s. v. w. der Beklagte, der für eine entwährte Sache Ersatz leisten muß; Auctor secundus, Gewährleister, Kavent für einen andern, Bürge (fidejussor), besonders bei Verkäufen für das Eigentumsrecht der Verkaufenden. Im römischen Recht wird namentlich der Vormund (tutor) in Beziehung auf Rechtshandlungen seines Mündels als Auctor bezeichnet, indem der bevormundete Unmündige sich nur mit der ausdrücklich und unbedingt erklärten
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Zustimmung seines Vormunds (»auctoritatis interpositio«) wirksam verpflichten kann.