Attorney
(spr. âttörni), in
England der Stellvertreter einer
Partei in
Rechtssachen. Seit
Jahrhunderten bilden nämlich
in
England die
Advokaten (counsels) und die
Prokuratoren oder
Anwalte (attorneys
at law, solicitors) völlig
getrennte Berufsstände. Den letztern fallen die Vorbereitung des
Prozesses, die
Einziehung der
Information, die
Verhandlungen
mit den
Parteien, kurz, die ganze Vorverhandlung zu, bis die
Sache so weit gediehen ist, daß sie dem
Advokaten zum mündlichen
Vortrag vor dem
Gericht übergeben werden kann.
Der
Advokat tritt nicht für die
Partei als deren Stellvertreter, sondern neben der
Partei oder ihrem
Anwalt
auf, mit welchem er in der
Regel allein verkehrt. Seit der Anwaltsordnung von 1843 muß jeder
Anwalt bei dem
Gericht, bei welchem
er praktizieren will, immatrikuliert sein. Zur
Immatrikulation ist der Nachweis einer fünfjährigen Lehrzeit
und das Bestehen einer
Prüfung vor einer hierzu eingesetzten
Kommission erforderlich. Die Zahl der Attorneys
ist mehr als
doppelt so groß wie die Zahl der eigentlichen
Advokaten; letztere erscheinen in
England allein als gelehrter
Stand, was bei
den Attorneys
nicht der
Fall ist. Dagegen ist der Attorney
general oder Generalfiskal
(Kronanwalt) ein von der
königlichen
Regierung aus der
Klasse der
Sachwalter erwählter und angestellter
Beamter, der vor den
Gerichtshöfen sowohl in
Zivilprozessen in
Sachen der
Krone auftritt, als auch in deren
Namen in gewissen
Fällen
Verbrechen anklagt. Auch ist der Attorney
general
zugleich Mitglied des
Geheimen
Rats.
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Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Attorney
(spr. ättörni), früher die Bezeichnung der in den englischen gemeinrechtlichen Gerichtshöfen zugelassenen Anwälte (s. Solicitor).