Attentat
(lat.), eine strafbare Unternehmung, besonders gegen die Persönlichkeit. Die
ältern kriminalistischen Schriftsteller pflegten mit Attentat
die erste
Stufe des verbrecherischen Versuchs
zu bezeichnen, den sog. Conatus remotus. Auch im franz. wie
im engl.
Rechte kommt dieses Wort vor, jedoch in der Bedeutung von commencement d′exécution, wo es also die schon weiter
vorgeschrittene verbrecherische Handlung anzeigt. In neuern
Zeiten hat man den
Ausdruck Attentat
ganz besonders
auf Versuche der Ermordung einer polit. Persönlichkeit, insbesondere eines
Regenten angewendet, wozu namentlich die zahlreichen
Mordversuche auf
Ludwig Philipp Veranlassung gaben. Nach dem
Deutschen Strafgesetzbuch §. 80 wird der Versuch des
Mordes wie
der
Mord, welcher an dem
Kaiser, an dem eigenen Landesherrn oder während des Aufenthalts in einem
Bundesstaat
an dem Landesherrn dieses
Staates verübt worden ist, als Hochverrat mit dem
Tode bestraft, über andere Fälle s.
Mord. - Im
frühern Civilprozeß bezeichnete man mit Attentat
jede
Veränderung des thatsächlichen Zustands, wie er bei Einleitung des Prozesses
bestand, durch Parteiverfügungen, z. B.
Veräußerungen, Verschlechterung des
Streitobjekts. Ebenso die
Neuerung, deren sich eine Partei oder der Unterrichter schuldig macht, nachdem
Berufung eingelegt und dadurch die Sache an den
Oberrichter gediehen ist.