Attenénz
(lat.), Zubehör. ^[= (Pertinenz), im juristischen Sinn eine Nebensache, welche, ohne Bestandteil der Hauptsache zu ...]
Attenénz
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Attenénz
(lat.), Zubehör. ^[= (Pertinenz), im juristischen Sinn eine Nebensache, welche, ohne Bestandteil der Hauptsache zu ...]
(Pertinenz), im juristischen Sinn eine Nebensache, welche, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, derselben bleibend zu dienen bestimmt und in ein dieser Bestimmung entsprechendes äußeres Verhältnis zur Hauptsache gebracht ist. Derartige Zubehörungen (Pertinenzien, Pertinenzen, Res pertinentes) werden rechtlich als Bestandteile der Hauptsache behandelt, wie z. B. die Schlüssel zu einem Gebäude. Die über die Hauptsache getroffenen rechtlichen Verfügungen erstrecken sich mit auf den Zubehör; doch muß die Pertinenzqualität (Pertinenzeigenschaft) nötigen Falls nachgewiesen werden, und zwar von demjenigen, welcher sie behauptet.
Das gemeine Recht rechnet namentlich folgende Sachen unter die Pertinenzen eines Grundstücks: bei Ländereien die darauf befindlichen Gebäude, die vom Boden noch nicht getrennten Produkte, den zur Befruchtung der [* 4] Grundstücke nötigen Dünger, Brücken, [* 5] Planken, Pfähle, einzelne Grundstücke, welche einen Teil des Ganzen ausmachen, das sogen. Gutsinventarium und bei Gebäuden alles, was nicht ohne Zerstörung und Auflösung davon getrennt werden kann, also die sogen. erd-, wand-, band-, mauer-, niet- und nagelfesten Sachen.