Assessor
,
Beisitzer einer Behörde, besonders eines
Gerichts- oder Verwaltungskollegiums. Man unterscheidet nach der
Verschiedenheit der Behörden, bei welchen Assessoren
angestellt zu werden pflegen,
Regierungs-,
Amts-,
Kreis-,
Gerichts-, Bergamts-, Medizinalassessoren
etc. Nach dem preußischen
Gesetz vom wird der
Referendar, welcher
die zweite, sogen. große Staatsprüfung bestanden hat, zum
Gerichtsassessor ernannt. Bevor er aber zu dieser
Prüfung zugelassen
werden kann, muß er eine vierjährige Vorbereitungszeit im praktischen
Dienst bei den
Gerichten erster
und zweiter
Instanz, bei der Staatsanwaltschaft und bei den
Rechtsanwalten und
Notaren zurückgelegt haben.
Das Assessor
enexamen ist teils mündlich, teils schriftlich und soll einen wesentlich praktischen
Charakter
an sich tragen.
In der
Verwaltung erfolgt die Ernennung zum Regierungsassessor
nach dem preußischen
Gesetz vom nach bestandenem
zweiten
Examen, und nachdem der Betreffende die erste juristische
Prüfung bestanden, zwei Jahre bei den
Gerichtsbehörden gearbeitet hat und, demnächst zum Regierungsreferendar ernannt, zwei Jahre in der
Verwaltung thätig gewesen
ist.