Beisitzer einer Behörde, besonders eines
Gerichts- oder Verwaltungskollegiums. Man unterscheidet nach der
Verschiedenheit der Behörden, bei welchen Assessoren angestellt zu werden pflegen,
Regierungs-,
Amts-,
Kreis-,
Gerichts-, Bergamts-, Medizinalassessoren etc. Nach dem preußischen
Gesetz vom wird der
Referendar, welcher
die zweite, sogen. große Staatsprüfung bestanden hat, zum
Gerichtsassessor ernannt. Bevor er aber zu dieser
Prüfung zugelassen
werden kann, muß er eine vierjährige Vorbereitungszeit im praktischen
Dienst bei den
Gerichten erster
und zweiter
Instanz, bei der Staatsanwaltschaft und bei den
Rechtsanwalten und
Notaren zurückgelegt haben.
Das Assessorenexamen ist teils mündlich, teils schriftlich und soll einen wesentlich praktischen
Charakteran sich tragen.
In der
Verwaltung erfolgt die Ernennung zum Regierungsassessor nach dem preußischen
Gesetz vom nach bestandenem
zweitenExamen, und nachdem der Betreffende die erste juristische
Prüfung bestanden, zwei Jahre bei den
Gerichtsbehörden gearbeitet hat und, demnächst zum Regierungsreferendar ernannt, zwei Jahre in der
Verwaltung thätig gewesen
ist.
(lat.), der Beisitzer eines Beamtenkollegiums, bald mit vollem Stimmrecht, bald mit bloß beratender Stimme.
Der Name stammt aus der röm. Kaiserzeit, wo er den rechtskundigen Gehilfen eines Magistrats mit Staatsgerichtsbarkeit bezeichnet.
In Preußen
[* 2] ist Assessor die offizielle Bezeichnung für denjenigen, welcher durch Staatsprüfung die Befähigung
zum Richteramte oder zu einem Verwaltungsamte erworben hat, aber noch nicht fest angestellt ist.
Nach der Verschiedenheit
der Ämter unterscheidet man z. B. Gerichtsassessoren, Regierungsassessoren, Bergassessoren.