Assessor
(lat.), der Beisitzer eines Beamtenkollegiums, bald mit vollem Stimmrecht, bald mit bloß beratender Stimme.
Der
Name stammt aus der röm. Kaiserzeit, wo er den rechtskundigen
Gehilfen eines Magistrats mit Staatsgerichtsbarkeit bezeichnet.
In
Preußen
[* 2] ist Assessor
die offizielle Bezeichnung für denjenigen, welcher durch Staatsprüfung die Befähigung
zum Richteramte oder zu einem Verwaltungsamte erworben hat, aber noch nicht fest angestellt ist.
Nach der Verschiedenheit
der
Ämter unterscheidet man z. B. Gerichtsassessoren
, Regierungsassessoren, Bergassessoren.