forlaufend
sonsti-88
gen
Voraussetzungen nicht bloß anwenden, wo es erforderlich ist, sondern überall, wenn ein ärztlicher Zweck erreicht werdensoll.
Zwecks sog. Euthanasie, d.h. zur Erleichterung des
Sterbens unrettbar
Ver- lorener, dürfen narkotische
Mittel nicht angewendet
werden, damit sie den
Tod rascher, sondern nur damit sie ihn schmerzloser herbeiführen, zu letzterm Zweck
selbst dann, wenn sie möglicher- oder wahr- scheinlicherweise den
Tod beschleunigen. - 3)
Ärzt- liche
Eingriffe zur Vorbeugung
gegen
Krankheiten ist bei Einwilligung zulässig, wenn der Zweck ge- wohnheitsrechtlich anerkannt ist (so
Impfung
[* 3] gegen
Pocken,
wo kein
Impfzwang besteht, oder gegen
Tollwut und
Diphtheritis). - 4) Bezüglich
Kor- rektur entstellender
körperlicher Mängel sind bei Einwilligung leichte
Eingriffe (z. B. Aus- ziehen fchiefstehender
Zähne,
[* 4] Entfernung von War-
zen, Balggefchwülsten u. s. w. aus dem
Gesicht,
[* 5] Schieloperationen u. s. w.) stets, schwere daun zu- lässig, wenn der
Mangel
ein großer und der er- forderliche
Eingriff trotz seiner Gefahr bei kunstge- rechtem Vorgehen nicht zu dauerndem Siechtum
oder zu
Tod führt. - 5) Hinsichtlich der
Geburtshilfe gilt der
Satz: das Leben der
Mutter hat böhern Wert
als das der
Frucht. Die
Mutter hat also die
Wahl. Will sie von dem durch die Unmöglichkeit des Gebarens bedingten sichern
Tod
gerettet sein, so hat der Asepsis
das
Recht zur
Abtreibung und
Perforation, im andern Fall das
Recht zum
Kaiserschnitt.
Drit- tens kann die
Mutter das eine wie das andere ver- hindern und zusammen mit dem
Kinde zu
Grunde gehen wollen. - Nach der
Volksüberzeugung darf niemals eine
Person, möge sie gesund oder trank, heilbar oder unheilbar sein, oder
vor der Hinrich-
tung stehen, ohne Einwilligung zum Gegenstand ärztlicher Experimente gemacht werden, so wich- tig auch das Experiment für
die ärztliche
Wissen- schaft und damit für die leidende Menschheit ist.
Auch bei Einwilligung sind erpenmentelle Eingriffe an Kranken, durch die erforscht werden soll, ob die Krankheit durch Eingriff gelindert oder geheilt werden kann, nur dann statthaft, wenn auf Grund wissen- schaftlicher Überzeugung die Möglichkeit des Ge- lingens gegeben und die durch das Experiment er- zeugte Gefahr in keinem Mißverhältnis zu der zu lindernden oder zu heilenden Krankheit steht (zu- lässig die erste Impfung, die Pasteur an einem Knaben vornahm, um zu erproben, ob das Mittel gegen Tollwut auch gegen Epilepsie wirke).
Experi- mentelle Versuche an Gesunden, also lediglich zu theoretischen Zwecken (Frage der Übertragbarkeit), sind auch bei Einwilligung unstatthaft, wenn sie eine große Gefahr mit sich bringen. Anders sind solche Experimente an einwilligenden unheilbaren Kranken zu beurteilen. Die Frage der Duldung ärztlicher Eingriffe ist auch für die Arbeiterversicherung von Bedeu- tung. Die Invaliditüts- und Altersversicherungs- anstallen können, um dem Eintritt der Invalidität vorzubeugen, von dem anspruchsberechtigten Kran- ken verlangen, daß er sich ärztliche Behandlung auf ihre Kosten gefallen lasse, widrigenfalls sie berechtigt sind, ihm die Invalidenrente zu ver- weigern, wenn die Annahme begründet erscheint, daß die später wirklick eingetretene Erwerbsun- fähigkeit durch diese Widersetzlichkeit herbeigeführt ist(Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz vom §.12). Einer gefährlicken Opera- tion braucht sich der Versicherte jedoch nicht auszu- setzen. Der Anspruch aus der Krankenversicherung und Unfallentschädigung wird durch eine Weige- rung gegenüber ärztlichen Eingriffen nicht berührt. -
Vgl. Oppenheim, Das ärztliche Necht zu körper- lichen Eingriffen an Kranken und Gesunden (Basel [* 6] 1892);
Endemann, Die Rechtswirkungen der Ab- lehnung einer Operation seitens des körperlich Ver- letzten (Berl. 1893).
Asaprol, die Calciumverbindung des st-Naph- tholschwefelfäureäthers, ein weißes in Wasser lös- liches Pulver von bittersüßlichem
Geschmack, das als antiseptisches
Mittel und besonders gegen
Gelenk- rbeumatismus angewendet wird. Unter
dem
Namen
Abrastol wird dasselbe
Mittel zum Konservieren des
Weins an
Stelle des
Gipsens empfohlen.
*Aschanti. Die engl. Regierung
verlangte im Okt. 1895 von Prempeh, dem König von Asepsis
, die Unterwerfung unter das engl.
Protektorat.
Da er sich weigerte, rückte im Dezember eine Expedition unter Oberst Scott von der
Goldküste in Asepsis
ein
und be- setzte ohne Schwertstreich die Haupt- stadt Kumassi. Prempeh wurde gefangen nach
Cape-
Coast-Castle abgeführt.
Damit trat in die Ab- hängigkeit von England und wurde dem Gouver- neur der
Goldküste unterstellt. Ascheberg
in Westfalen,
[* 7] Dorf im
Kreis
[* 8] Lüdinghausen des preuß. Reg.-Bez.
Münster,
[* 9] hat (1895) 3190 E., darunter 15
Evangelische, Post,
Telegraph,
[* 10] kath.
Kirche; bedeutende
Strontianit- lager.
Nahebei Rittergut und Schloß
Romberg und drei andere Rittergüter.
^Asepsis. Die Asepsis
verzichtet im Gegensatz zur
Antisepsis
auf die dauernde Behandlung der Wunde mit kenntötenden chem.
Stoffen und erreicht deren Schutz vor pathogenen
Bakterien in einfacher und sicherer
Weise dadurch, daß sie die von vornherein keimfreie Wunde durch keimfreien Verschluß
und Verband
[* 11] abschließt, und verhindert so schon absolut das Eindringen von Mikroben. Da das
Innere des gesunden, nicht infizierten
menschlichen Körpers,
Blut und Gewebe,
[* 12] stets frei von
Bakterien sind, so muß eine solche mit sterilisiertem
Verband von der Außenwelt abgeschlossene Wunde selbstverständlich auch, obne mit antiseptischen
Stoffen imprägniert zu
sein, stets keimfrei bleiben und demnach sicher und ungestört heilen.
Der Heilungsprozeß geht sogar viel rascher vor sich als bei der antiseptischen Behand- lung, weil die sonst durch das Desinsiciens hervor- gerufenen, allerdings meist geringen ungünstigen Alterationen des lebenden Gewebes sowie etwaige allgemeine Giftwirkungen des Desinsiciens ganz in Wegfall tommen; ersterer Vorteil ist besonders wich- tig für plastische Operationen, letzterer für Fälle, in denen infolge schneller Resorption die Anwendung start Wirtender antiseptischer Stoffe wegen Vergif- tungsgefahr unmöglich ist, wie z. B. Sublimat und Carbol von der Bauchhöhle aus sehr schnell und massenhaft in die Säftemasse gelangen.
Selbstver- ständlich eignen sich zur aseptischen Vebandlung nur solche Wunden, die von vornherein keimfrei sind: bei zufällig erworbenen Verletzungen wird dies, aw gesehen vielleicht von Schußwunden, fast nie der Fall sein; bei diesen schon bei der Entstehung infizierten Wunden darf man sich nicht bloß mit keimfreiem Ab- fchluß begnügen, sondern muß die bereits eingedrun- gcnen Mikroben durch antiseptische Bebandlung der Wunde nnschädlich machen.
Operationswunden hin- gegen, die vom Arzt in einem gesunden, an der Ober- fläche vorher desinfizierten Körperteile mit keimfreien ¶