Arrosement
(frz., spr. arrohs'máng) oder Arrosierung,
d. i. Befeuchtung, Anfrischung, bezeichnet bildlich eine nachträgliche
Zahlung, um den
Nutzen einer frühern
Zahlung zu sichern, z. B. wenn die Teilhaber an einer Aktienunternehmung bei Unzulänglichkeit
des veranschlagten
Kapitals noch etwas auf jede
Aktie nachzahlen müssen. Für ein solches Arrosement
(Arrosierungsanleihen) gab sich
unter andern die 1805 und 1809 in
Österreich
[* 2] vorgenommene Finanzoperation aus, wonach die Inhaber von
Staatsschuldscheinen, um nicht ihr Forderungsrecht und den Zinsanspruch zu verlieren, einen Nachschuß machen mußten, der
aber mit verzinst wurde.
In der neuern Zeit kommt der Ausdruck namentlich im bayr. Staatsschuldenwesen vor: 1848 wurde in Bayern [* 3] eine sog. Arrosierungsanleihe aufgenommen, eine freiwillige 4prozentige Anleihe, bei der ein der Summe der baren Einzahlung gleicher Betrag in bis dahin 3½prozentigen Obligationen geleistet werden konnte, die dann auf 4 Proz. erhöht wurden. Die bayr. Arrosierungsanleihe wurde 1850 in der Art fortgesetzt, daß für jedes bare Darlehen zu 4 Proz. dem Darleiher gleichzeitig der doppelte Betrag desselben in von ihm eingereichten ältern 3½prozentigen Staatsobligationen in 4prozentige umgetauscht ward; von 1853-66 erfolgten weitere Fortsetzungen der Arrosierungsanleihe für den Eisenbahnbau. [* 4] (S. Staatsschulden.)