Arrha
(lat.), Draufgeld, Handgeld, Draufgabe, wird entweder gegeben, um die spätere Eingehung eines Vertrags oder um die Erfüllung eines bereits abgeschlossenen Vertrags zu sichern. War der Vertrag noch nicht geschlossen, so kann sich der, welcher das Draufgeld gegeben hat, dem Vertragsschlusse entziehen, wenn er das Draufgeld inneläßt; der, welcher es empfangen hat, wenn er es und noch einmal soviel, im ganzen das Doppelte dem Gegenkontrahenten zahlt. So nach röm. Recht, nach Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 898 und nach dem franz. Code civil Art. 1590. Die Arrha hat hier die Bedeutung einer Wandelpön oder eines Reugeldes. Im Zweifel ist die Arrha das Zeichen eines abgeschlossenen Vertrags; bei der Gesindemiete kommt nach den Partikularrechten der Dienstmietvertrag nur mit Hingabe eines Draufgeldes zu stande. Diese Arrha hat den Charakter eines Reugeldes nur, wenn das besonders verabredet oder ortsüblich ist. (Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 285 und Preuß. Allg. Landr. I, 5, §§. 210 fg.) Der Säumige haftet also auf volle Entschädigung, auf welche indessen, wenn er der Geber der Arrha war, diese anzurechnen ist. Wird der Vertrag erfüllt, so ist die Arrha zurückzugeben oder auf die Gegenleistung anzurechnen, anders beim Gesindemietvertrage und nach Preuß. Allg. Landrecht, wenn sie von anderer Art ist als die Hauptleistung. Mit jenen Regeln stimmen auch die Vorschläge des Deutschen Entwurfs §§. 417-419 überein und das Bürgerl. Gesetzbuch für Österreich, welches die Arrha als Angeld bezeichnet, §§. 908-911.