Arrha
(lat.), Draufgeld, Handgeld, Draufgabe, wird entweder gegeben, um die spätere Eingehung eines Vertrags oder um die Erfüllung eines bereits abgeschlossenen Vertrags zu sichern. War der Vertrag noch nicht geschlossen, so kann sich der, welcher das Draufgeld gegeben hat, dem Vertragsschlusse entziehen, wenn er das Draufgeld inneläßt; der, welcher es empfangen hat, wenn er es und noch einmal soviel, im ganzen das Doppelte dem Gegenkontrahenten zahlt. So nach röm. Recht, nach Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 898 und nach dem franz.
Code civil Art. 1590. Die Arrha
hat hier die Bedeutung einer
Wandelpön oder eines
Reugeldes. Im Zweifel ist die Arrha
das Zeichen eines abgeschlossenen
Vertrags; bei der Gesindemiete kommt nach
den Partikularrechten der Dienstmietvertrag nur mit
Hingabe eines Draufgeldes zu stande. Diese Arrha
hat den Charakter eines
Reugeldes nur, wenn das besonders verabredet oder ortsüblich ist.
(Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 285 und
Preuß. Allg.
Landr. I, 5, §§. 210 fg.) Der Säumige haftet also auf volle
Entschädigung, auf welche indessen, wenn
er der Geber der Arrha
war, diese anzurechnen ist. Wird der
Vertrag erfüllt, so ist die Arrha
zurückzugeben oder auf die Gegenleistung
anzurechnen, anders beim Gesindemietvertrage und nach
Preuß. Allg.
Landrecht, wenn sie von anderer
Art ist als die Hauptleistung.
Mit jenen Regeln stimmen auch die
Vorschläge des
Deutschen
Entwurfs §§. 417-419 überein und das
Bürgerl.
Gesetzbuch für
Österreich,
[* 2] welches die Arrha
als
Angeld bezeichnet, §§. 908-911.