Titel
Arrest
(vom griech. areston, »Beschluß,
Dekret«, übergegangen in das mittellat. arrestum
, welches
angesehen wurde wie zusammengesetzt
a. d. lat. ad, zu, an, und restare, bleiben, zurückbleiben), im allgemeinen eine gerichtliche
hemmende, beschränkende Maßregel. Im einzelnen sind folgende Unterscheidungen zu machen:
1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (deutsche
Zivilprozeßordnung, § 796-813) versteht man unter Arrest
eine gerichtliche
Maßregel zur
Sicherung der
Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche
Vermögen eines
Schuldners
wegen einer Geldforderung oder eines Anspruchs, welcher in eine Geldforderung übergehen kann. Das
Verfahren, in welchem ein
solcher Arrest
ausgewirkt werden kann, wird
Arrestprozeß genannt. Der Arrest
findet statt, wenn die sofortige
Zwangsvollstreckung
nicht möglich und anderseits zu besorgen ist, daß ohne seine Verhängung die künftige
Zwangsvollstreckung
vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Für die
Anordnung des Arrestes
ist sowohl das
Gericht der Hauptsache als das
Amtsgericht zuständig, in dessen
Bezirk der mit
Arrest
zu belegende Gegenstand sich befindet. Der Antragsteller
(Impetrant,
Arrestant) muß in dem Arrest
gesuch den Anspruch und
seine Gefährdung, den Arrest
grund, glaubhaft machen und, falls das
Gericht dies für nötig erachtet,
Sicherheit wegen der dem Gegner (Impetrat, Arrestat
) aus der Arrestanordnung drohenden Nachteile leisten. Das
Gericht kann
bei
Sicherheitsleistung von der
Glaubhaftmachung des Anspruchs und Arrestgrunds absehen.
Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß (Arrestbefehl) oder nach solcher durch Urteil erfolgen. Gegen den Beschluß findet Widerspruch statt, über den durch Endurteil zu entscheiden ist, der indes die Vollziehung des Arrestes nicht hemmt. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende des Gerichts an Stelle des letztern über das Gesuch entscheiden, sofern nicht eine mündliche Verhandlung erforderlich ist. Der Schuldner kann durch Hinterlegung eines Schuldbetrags den Arrest beseitigen.
Die
Erhebung der Hauptklage kann dem Arrestantrag nachfolgen, sie muß aber bei Meidung der Aufhebung des Arrestes binnen
gerichtlicher
Frist erfolgen, wenn der
Schuldner dies beim Arrestgericht beantragt. (Arrests
achen sind
Feriensachen.) Die Vollziehung
des Arrestes in unbewegliches
Vermögen bestimmt sich nach den Landesgesetzen; in bewegliches
Vermögen
(auch
Forderungen) wird sie durch
Pfändung bewirkt, die nach denselben
Grundsätzen erfolgt wie jede andre
Pfändung und ein
Pfandrecht mit allen gesetzlichen
Wirkungen eines solchen begründet, während der Arrest des frühern gemeinrechtlichen
Zivilprozesses
bloß die Verfügungsgewalt des
Schuldners hinderte, ohne dem Antragsteller Vorrechte zu gewähren. Eingehende
Gelder werden hinterlegt; indes soll
Versteigerung der
Pfänder nur
bei Kostspieligkeit der
Aufbewahrung oder
Gefahr des Verderbens
stattfinden.
Im Gegensatz zu dem in das Vermögen des Schuldners zu vollziehenden dinglichen Arrest findet der persönliche Sicherheitsarrest nur noch statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern, z. B. um zu verhindern, daß der Schuldner sich durch Flucht dem Offenbarungseid entziehe oder sein Vermögen verschleppe, nicht aber, um den Schuldner zu nötigen, daß er Deckungsmittel herbeischaffe. Daß der Schuldner Vermögen besitze, muß glaubhaft gemacht sein.
Die Vollziehung des persönlichen Arrestes geschieht entweder durch die vom Gerichtsvollzieher nach den Grundsätzen der Verhaftung wegen verweigerten Offenbarungseids vorzunehmende Verbringung des Schuldners in Haft, fern von Straf- und Untersuchungsgefangenen, oder durch sonstige vom Arrestgericht zu treffende Maßregeln, wie Beschlagnahme von Legitimationspapieren, Beigeben einer Wache, Hausarrest, übrigens alles dies nicht auf länger als sechs Monate.
Der Gläubiger hat die Kosten vorzuschießen. Personalarrest als Exekutionsmittel, früher namentlich bei Wechselforderungen üblich, ist durch § 1 des Reichsgesetzes vom beseitigt. Ebenso findet jetzt nicht mehr der nach § 2 dieses Gesetzes noch vorgesehene dingliche oder persönliche zur Sicherung der Einleitung oder Fortsetzung des Prozeßverfahrens statt, weil der frühere Gerichtsstand des Arrestes in der deutschen Zivilprozeßordnung durch den Gerichtsstand des Aufenthalts (§ 18) und des Vermögens (§ 24) ersetzt ist. Dem Arrest verwandt sind die »einstweiligen Verfügungen« (s. d.).
2) Offener Arrest im Sinn der deutschen Konkursordnung (§ 102, 103, 108) ist die bei der Eröffnung des Konkurses vom Gericht zu verfügende und öffentlich bekannt zu machende Anordnung, durch welche allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache im Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, aufgegeben wird, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, und die Verpflichtung auferlegt wird, von dem Besitz der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgeänderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter innerhalb bestimmter Frist Anzeige zu machen. Übrigens ist die Gültigkeit einer nach dem Konkursausbruch geschehenden Leistung an den Gemeinschuldner nicht von der nur als Warnung anzusehenden Verfügung des offenen Arrestes, sondern nur von der Bekanntmachung der Eröffnung des Konkursverfahrens abhängig (deutsche Konkursordnung, § 7).
3) Im Strafverfahren wird der Ausdruck Arrest vielfach gleichbedeutend mit Haft gebraucht. Im Militärstrafrecht insbesondere ist Arrest nach dem Strafensystem des deutschen Militärstrafgesetzbuchs vom (§ 16-28, 44, 52, 54) die militärische Freiheitsstrafe bis zur Dauer von sechs Wochen (darüber hinaus: Gefängnis oder Festungshaft). Sie zerfällt in Stubenarrest (gegen Offiziere und obere Militärbeamte), Verbot des Verlassens der Wohnung und der Annahme von Besuchen; als geschärfter Stubenarrest (gegen Hauptleute, Rittmeister und Subalternoffiziere) in einem besondern Offizierarrestzimmer zu verbüßen. Gelinder Arrest (gegen Unteroffiziere, untere Militärbeamte und Gemeine), Einzelhaft. Mittlerer Arrest (gegen Unteroffiziere ohne Portepee und Gemeine), Einzelhaft mit harter Lagerstätte bei Wasser und Brot. [* 3] Die Schärfung fällt am 4., 8., 12. und demnächst je 3. Tag hinweg. Strenger Arrest (nur gegen ¶
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Gemeine), nicht über vier Wochen, zu verbüßen wie der mittlere, jedoch in einer dunkeln Arrestzelle. Die Schärfungen fallen am 4., 8. und demnächst je 3. Tag hinweg. Der strenge Arrest ist mit wenigen Ausnahmen nur gegen den zulässig, welcher wegen militärischer Verbrechen oder Vergehen bereits eine Freiheitsstrafe erlitten hat. Ist eine in dem Gesetz angedrohte bestimmte Arrestart gegen den Thäter nach seinem Militärrang nicht statthaft, so wird auf die nächstfolgende nach seinem Rang statthafte Arrestart erkannt.
Vgl. Dorendorf, Arrest und einstweilige Verfügung (Berl. 1884).