Titel
Arrest
(vom griech. areston, »Beschluß,
Dekret«, übergegangen in das mittellat. arrestum
, welches
angesehen wurde wie zusammengesetzt
a. d. lat. ad, zu, an, und restare, bleiben, zurückbleiben), im allgemeinen eine gerichtliche
hemmende, beschränkende Maßregel. Im einzelnen sind folgende Unterscheidungen zu machen:
1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (deutsche
Zivilprozeßordnung, § 796-813) versteht man unter Arrest
eine gerichtliche
Maßregel zur
Sicherung der
Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche
Vermögen eines
Schuldners
wegen einer Geldforderung oder eines Anspruchs, welcher in eine Geldforderung übergehen kann. Das
Verfahren, in welchem ein
solcher Arrest
ausgewirkt werden kann, wird
Arrestprozeß genannt. Der Arrest
findet statt, wenn die sofortige
Zwangsvollstreckung
nicht möglich und anderseits zu besorgen ist, daß ohne seine Verhängung die künftige
Zwangsvollstreckung
vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Für die
Anordnung des Arrestes
ist sowohl das
Gericht der Hauptsache als das
Amtsgericht zuständig, in dessen
Bezirk der mit
Arrest
zu belegende Gegenstand sich befindet. Der Antragsteller
(Impetrant,
Arrestant) muß in dem Arrest
gesuch den Anspruch und
seine Gefährdung, den Arrest
grund, glaubhaft machen und, falls das
Gericht dies für nötig erachtet,
Sicherheit wegen der dem Gegner (Impetrat, Arrestat
) aus der Arrestanordnung drohenden Nachteile leisten. Das
Gericht kann
bei
Sicherheitsleistung von der
Glaubhaftmachung des Anspruchs und Arrest
grunds absehen.
Die
Entscheidung über das Gesuch kann ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluß (Arrestbefehl) oder
nach solcher durch
Urteil erfolgen. Gegen den Beschluß findet
Widerspruch statt, über den durch
Endurteil zu entscheiden ist,
der indes die Vollziehung des Arrestes
nicht hemmt. In dringenden
Fällen kann der Vorsitzende des
Gerichts an
Stelle des letztern
über das Gesuch entscheiden, sofern nicht eine mündliche
Verhandlung erforderlich ist. Der
Schuldner
kann durch
Hinterlegung eines Schuldbetrags den Arrest beseitigen.
Die
Erhebung der Hauptklage kann dem Arrestantrag nachfolgen, sie muß aber bei Meidung der Aufhebung des Arrestes
binnen
gerichtlicher
Frist erfolgen, wenn der
Schuldner dies beim Arrestgericht beantragt. (Arrestsachen sind
Feriensachen.) Die Vollziehung
des Arrestes
in unbewegliches
Vermögen bestimmt sich nach den Landesgesetzen; in bewegliches
Vermögen
(auch
Forderungen) wird sie durch
Pfändung bewirkt, die nach denselben
Grundsätzen erfolgt wie jede andre
Pfändung und ein
Pfandrecht mit allen gesetzlichen
Wirkungen eines solchen begründet, während der Arrest des frühern gemeinrechtlichen
Zivilprozesses
bloß die Verfügungsgewalt des
Schuldners hinderte, ohne dem Antragsteller Vorrechte zu gewähren. Eingehende
Gelder werden hinterlegt; indes soll
Versteigerung der
Pfänder nur
bei Kostspieligkeit der
Aufbewahrung oder
Gefahr des Verderbens
stattfinden.
Im Gegensatz zu dem in das Vermögen des Schuldners zu vollziehenden dinglichen Arrest findet der persönliche Sicherheitsarrest nur noch statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern, z. B. um zu verhindern, daß der Schuldner sich durch Flucht dem Offenbarungseid entziehe oder sein Vermögen verschleppe, nicht aber, um den Schuldner zu nötigen, daß er Deckungsmittel herbeischaffe. Daß der Schuldner Vermögen besitze, muß glaubhaft gemacht sein.
Die Vollziehung des persönlichen Arrestes
geschieht entweder durch die vom
Gerichtsvollzieher nach den
Grundsätzen der
Verhaftung wegen verweigerten
Offenbarungseids vorzunehmende
Verbringung des
Schuldners in
Haft, fern von
Straf-
und Untersuchungsgefangenen, oder durch sonstige vom Arrestgericht zu treffende Maßregeln, wie
Beschlagnahme von Legitimationspapieren,
Beigeben einer
Wache,
Hausarrest, übrigens alles dies nicht auf länger als sechs
Monate.
Der
Gläubiger hat die
Kosten vorzuschießen.
Personalarrest als Exekutionsmittel, früher namentlich bei
Wechselforderungen üblich, ist durch § 1 des
Reichsgesetzes vom beseitigt. Ebenso findet jetzt nicht mehr der
nach § 2 dieses
Gesetzes noch vorgesehene dingliche oder persönliche zur
Sicherung der
Einleitung oder Fortsetzung des Prozeßverfahrens
statt, weil der frühere
Gerichtsstand des Arrestes
in der deutschen
Zivilprozeßordnung durch den
Gerichtsstand
des Aufenthalts (§ 18) und des
Vermögens (§ 24) ersetzt ist. Dem Arrest verwandt sind die »einstweiligen
Verfügungen« (s. d.).
2)
Offener Arrest im
Sinn der deutschen Konkursordnung (§ 102, 103, 108) ist die bei der
Eröffnung des Konkurses vom
Gericht zu verfügende und öffentlich bekannt zu machende
Anordnung, durch welche allen
Personen, welche eine zur
Konkursmasse
gehörige
Sache im
Besitz haben oder zur
Konkursmasse etwas schuldig sind, aufgegeben wird, nichts an den
Gemeinschuldner zu
verabfolgen oder zu leisten, und die Verpflichtung auferlegt wird, von dem
Besitz der
Sache und von den
Forderungen, für welche sie aus der
Sache abgeänderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter innerhalb bestimmter
Frist
Anzeige zu machen. Übrigens ist die Gültigkeit einer nach dem Konkursausbruch geschehenden Leistung an den
Gemeinschuldner
nicht von der nur als Warnung anzusehenden
Verfügung des offenen Arrestes
, sondern nur von der Bekanntmachung
der
Eröffnung des Konkursverfahrens abhängig (deutsche Konkursordnung, § 7).
3) Im Strafverfahren wird der Ausdruck Arrest vielfach gleichbedeutend mit Haft gebraucht. Im Militärstrafrecht insbesondere ist Arrest nach dem Strafensystem des deutschen Militärstrafgesetzbuchs vom (§ 16-28, 44, 52, 54) die militärische Freiheitsstrafe bis zur Dauer von sechs Wochen (darüber hinaus: Gefängnis oder Festungshaft). Sie zerfällt in Stubenarrest (gegen Offiziere und obere Militärbeamte), Verbot des Verlassens der Wohnung und der Annahme von Besuchen; als geschärfter Stubenarrest (gegen Hauptleute, Rittmeister und Subalternoffiziere) in einem besondern Offizierarrestzimmer zu verbüßen. Gelinder Arrest (gegen Unteroffiziere, untere Militärbeamte und Gemeine), Einzelhaft. Mittlerer Arrest (gegen Unteroffiziere ohne Portepee und Gemeine), Einzelhaft mit harter Lagerstätte bei Wasser und Brot. [* 3] Die Schärfung fällt am 4., 8., 12. und demnächst je 3. Tag hinweg. Strenger Arrest (nur gegen ¶
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Gemeine), nicht über vier Wochen, zu verbüßen wie der mittlere, jedoch in einer dunkeln Arrestzelle. Die Schärfungen fallen am 4., 8. und demnächst je 3. Tag hinweg. Der strenge Arrest ist mit wenigen Ausnahmen nur gegen den zulässig, welcher wegen militärischer Verbrechen oder Vergehen bereits eine Freiheitsstrafe erlitten hat. Ist eine in dem Gesetz angedrohte bestimmte Arrestart gegen den Thäter nach seinem Militärrang nicht statthaft, so wird auf die nächstfolgende nach seinem Rang statthafte Arrestart erkannt.
Vgl. Dorendorf, Arrest und einstweilige Verfügung (Berl. 1884).