Armutszeugnis
(Testimonium paupertatis), im
Staats- und Rechtsleben eine öffentliche
Urkunde, durch welche einer
Person
zur Erlangung von Unterstützungen ihre Hilfsbedürftigkeit oder zur
Befreiung von Gebühren und
Abgaben ihr
Unvermögen (s.
Armenrecht) bezeugt wird. Befähigt und berechtigt zur
Ausstellung eines Armutszeugnis
ist regelmäßig die obrigkeitliche
Behörde des
Armen. Fälschung von Armutszeugnis
oder Gebrauch eines falschen Armutszeugnis
fällt
als
Übertretung unter §. 363 des Strafgesetzbuchs. - Im übertragenen
Sinne sagt man von
Personen, die durch ihr Verhalten
ihr geistiges
Unvermögen darthun, daß sie sich selbst ein Armutszeugnis
ausstellen.