Armenverbände
,
diejenigen öffentlich-rechtlichen Korporationen, die von Staats wegen als Organe der öffentlichen Armenpflege eingerichtet, verpflichtet oder anerkannt sind. Als zunächst verpflichtetes Organ erscheint in Deutschland [* 2] der Ortsarmenverband der Gemeinde. Außer dem Ortsarmenverbande wird auf Grundlage des Reichsgesetzes vom (mit Ausnahme von Bayern [* 3] und Elsaß-Lothringen) [* 4] die öffentliche Armenpflege durch Landarmenverbände ausgeübt. Dieses sind größere (in der Regel mehrere Ortsarmenverbände zusammenfassende) räumlich abgegrenzte Bezirke.
Jeder Staat kann die Geschäfte eines Landarmenverbandes unmittelbar übernehmen. Dies ist geschehen im Königreich Sachsen, [* 5] in Sachsen-Weimar, Braunschweig, [* 6] Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, in beiden Schwarzburg, [* 7] Reuß [* 8] i. L. und in den drei Freien Städten. In Preußen [* 9] sind zumeist die Provinzen zugleich Landarmenverbände; nur in Ostpreußen [* 10] bildet jeder Kreis, [* 11] in Hessen-Nassau [* 12] jeder Regierungsbezirk einen Landarmenverband, ebenso die hohenzollernschen Fürstentümer und der Kreis Herzogtum Lauenburg. [* 13]
Die
Städte
Berlin,
[* 14]
Breslau,
[* 15] Königsberg
[* 16] sind zugleich Orts- und
Landarmenverbände. In
Württemberg
[* 17] bilden die Oberamtsbezirke
und der Stadtdirektionsbezirk
Stuttgart,
[* 18] in
Baden,
[* 19] Hessen,
[* 20]
Mecklenburg-Strelitz,
Sachsen-Meiningen und Waldeck
[* 21] die
Kreise
[* 22] die
Landarmenverbände. In Oldenburg
[* 23] liegt den Amtsverbänden die Besorgung des Landarmenwesens ob. In
Mecklenburg-Schwerin und in
Anhalt
[* 24] stellt das
Staatsgebiet den Landarmenverband dar; in den oldenb. Fürstentümern Lübeck
[* 25] und
Birkenfeld bildet denselben die Gesamtheit der Gemeinden mit besondern Korporationsrechten. Streitigkeiten zwischen mehrern
Armenverbände
bezüglich der Armenlast werden nicht im
Verwaltungs-, sondern im Rechtswege entschieden. Ausschlaggebend sind dabei die
reichsrechtlichen Grundsätze über den in Gemäßheit des Gesetzes vom zu beurteilenden
Unterstützungswohnsitz.
Auch in England sah man sich genötigt, als die
Mittel der Kirchspiele unzulänglich geworden waren, durch Zusammenlegung
mehrerer
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Pfarreien größere Verbände (unious) zu bilden. (S. auch Armengesetzgebung.)