Armensteuer
(Armentaxe),
Abgabe, welche für
Zwecke der
Armenpflege erhoben wird. Die Grundlage der bekannten englischen
Armensteuer
(poor rate) ist das
Gesetz 43
Elis.,
Kap. 2, § 1, wonach für jedes
Kirchspiel die betreffenden Behörden
»durch
Abschätzung eines jeden Einwohners,
Pfarrers und von jedem nutzenden
Inhaber von
Grundstücken,
Häusern,
Zehnten, Kohlenbergwerken,
verkäuflichen Waldungen die nach ihrem Ermessen nötigen
Summen aufbringen sollen zur arbeitsamen Beschäftigung der
Armen,
zur Geldunterstützung der Arbeitsunfähigen und zur Unterbringung armer
Kinder als
Lehrlinge«.
Bemessen wird die
Steuer nach dem jährlichen
Miet- und Pachtwert der bezeichneten
Kategorien des Realbesitzes.
Die Armensteuer
als
Zwecksteuer hat den Nachteil, daß sie bei den
Armen den
Gedanken eines
Rechts auf Unterstützung weckt, bei dem Steuerzahler
den
Trieb zur privaten
Wohlthätigkeit hemmt und bei schwankender
Höhe eine geordnete
Deckung des öffentlichen
Bedarfs
erschwert.
Besser werden deshalb die Armenlasten durch die allgemeinen öffentlichen
Budgets von
Staat,
Gemeinde etc. bestritten.