Armenschulen
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Unterrichtsanstalten für Kinder, deren Eltern zu unbemittelt sind, um die Kosten des Unterrichts in den gewöhnlichen Schulen bestreiten zu können. Derartige Schulen, verdienstlich in Ländern und Zeiten, wo die allgemeine Schulpflicht noch nicht gesetzlich festgesetzt ist, verlieren naturgemäß ihre Berechtigung, wo mit dem Grundsatz der allgemeinen Schulpflicht auch die entsprechende Einrichtung der allgemeinen Volksschule erfolgt. Folgerecht ¶
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müßte diese allgemeine Volksschule allen Kindern unentgeltlichen Unterricht gewähren, wie es der bis zum Erscheinen des Schulgesetzes
einstweilen noch nicht verpflichtende Art. 25 der preußischen Verfassung verlangt. Dadurch wird den Armenschulen
jeder Boden entzogen.
Aber auch, wo noch mäßiges Schulgeld erhoben wird, müssen die allgemeinen Volksschulen zugänglich bleiben für diejenigen,
welche außer stande sind, dies Schulgeld zu zahlen. Höchstens kann hier, wie z. B. im skandinavischen
Norden
[* 3] geschieht, den Eltern freigestellt werden, ob sie ihre Kinder der »Freischule« (Almueskola) oder der »Bezahlungsschule«
zuführen wollen.
Geschichtliches Interesse haben vor allen die der Schweiz,
[* 4] welche unter Pestalozzis und Fellenbergs (s. d.) Einfluß entstanden,
namentlich die sogen. Wehrlischulen (s. Wehrli). Auch besondere Seminare für Armenschul
lehrer entstanden in der Umgebung dieser
Männer, unter denen dasjenige zu Hofwyl und seit 1814 dasjenige zu Beuggen im südlichen Baden,
[* 5] von Ch. H. Zeller (s. d.) geleitet,
den weitesten Ruf erwarben. Mit den Rettungshäusern und ähnlichen Anstalten haben die Armenschulen
wohl eine gewisse
Analogie; es liegt jedoch in der Billigkeit wie im öffentlichen Interesse, zwischen diesen und jenen streng zu unterscheiden.