der Inbegriff der Rechtssätze, welche sich auf das
Armenwesen beziehen, und durch die das
Verhältnis der
Armen zu den zur Unterstützung verpflichteten
Personen und das der letztern untereinander geregelt wird.
(Näheres vgl. unter
Armenwesen.) In einem andern
Sinn bedeutet Armenrecht das
Recht aufBefreiung von den
Kosten eines bürgerlichen
Rechtsstreits, auf welche, unter der Voraussetzung, daß Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder
aussichtslos erscheinen, in
Deutschland
[* 2] derjenige Deutsche
[* 3] (oder, wenn Gegenseitigkeit verbürgt ist, auch
Ausländer) Anspruch
hat, welcher außer stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine
Familie nötigen Unterhalts
die
Kosten des
Prozesses zu bestreiten.
Vgl. DeutscheZivilprozeßordnung, § 106-118, und Deutsche Rechtsanwaltsordnung, §
34, 37. - Das Gesuch um Verwilligung des Armenrechts muß von einem obrigkeitlichen
Zeugnis begleitet sein, in welchem unter
Angabe des
Standes oder
Gewerbes, der
Vermögens- und Familienverhältnisse der
Partei sowie des Betrags
der von dieser zu entrichtenden direkten Staatssteuern das
Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt
wird.
Einer solchen
Partei hat das
Gericht von
Amts wegen einen
Rechtsanwalt beizuordnen, soweit ein
Anwalt nötig, oder soweit
das
Gericht dies für erforderlich erachtet. Das Armenrecht befreit nicht nur bis auf weiteres
von den eigentlichen Prozeßkosten, sondern auch von der Verbindlichkeit zur Erstattung von Auslagen, zur
Sicherheitsleistung
wegen der Prozeßkosten und zur Bezahlung der
Gebühren des
Gerichtsvollziehers. Die mit dem Armenrecht ausgestattete
Partei hat die
gestundeten Beträge nachzuzahlen, sobald sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre
Familie notwendigen
Lebensunterhalts dazu im stande ist.
Im Civilprozeß hat jede Partei unter der Voraussetzung, daß sie außer stande ist,
ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, und daß
die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Verteidigung nicht mutwillig oder aufsichtslos erscheint, Anspruch auf das Armenrecht. Die
Bewilligung desselben ist beim Prozeßgericht nachzusuchen unter Beifügung eines obrigkeitlichen Armutszeugnissen
und unter Darlegung des Streitverhältnisses nebst Beweismitteln.
Auf Grund dessen hat das Prozeßgericht über die Bewilligung des Gesuchs zu entscheiden und dabei das Vorhandensein der
zweiten Voraussetzung im Wege summarischer Vorprüfung der Streitsache festzustellen. Die Bewilligung erfolgt für jede Instanz
besonders. Sie gewährt der Partei einstweilige Befreiung von Berichtigung der rückständigen und künftigen
Gerichtskosten und Auslagen, die Befreiung von Sicherheitsleistung dafür, und das Recht auf Beiordnung eines Gerichtsvollziehers
oder im Anwaltsprozeß auf Beiordnung eines Anwalts, während sie auf die Erstattungspflicht bezüglich der gegnerischen Kosten
keinen Einfluß übt. Dagegen hat sie, wenn
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mehr
sie für die angreifende Partei (Kläger, Rechtsmittelkläger) erfolgt, zugleich für den Gegner die oben erstbezeichnete
Kostenfreiheit zur Folge. Das Armenrecht kann, sobald sich ergiebt, daß eine seiner Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorhanden
ist, entzogen werden; es erlischt mit dem Tode der Partei. Vgl. Civilprozeßordn. §§. 106 fg.; Strafprozeßordn. §. 449. (Gesetzliche
Bestimmungen über Armenwesen überhaupt s. Armenwesen und Armengesetzgebung.)