Armenrecht.
Im Civilprozeß hat jede Partei unter der
Voraussetzung, daß sie außer stande ist,
ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen
Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, und daß
die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Verteidigung nicht mutwillig oder aufsichtslos erscheint,
Anspruch auf das Armenrecht.
Die
Bewilligung desselben ist beim Prozeßgericht nachzusuchen unter Beifügung eines obrigkeitlichen Armutszeug
nissen
und unter Darlegung des Streitverhältnisses nebst
Beweismitteln.
Auf Grund dessen hat das Prozeßgericht über die Bewilligung des Gesuchs zu entscheiden und dabei das Vorhandensein der zweiten Voraussetzung im Wege summarischer Vorprüfung der Streitsache festzustellen. Die Bewilligung erfolgt für jede Instanz besonders. Sie gewährt der Partei einstweilige Befreiung von Berichtigung der rückständigen und künftigen Gerichtskosten und Auslagen, die Befreiung von Sicherheitsleistung dafür, und das Recht auf Beiordnung eines Gerichtsvollziehers oder im Anwaltsprozeß auf Beiordnung eines Anwalts, während sie auf die Erstattungspflicht bezüglich der gegnerischen Kosten keinen Einfluß übt. Dagegen hat sie, wenn ¶
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sie für die angreifende Partei (Kläger, Rechtsmittelkläger) erfolgt, zugleich für den Gegner die oben erstbezeichnete
Kostenfreiheit zur Folge. Das Armenrecht
kann, sobald sich ergiebt, daß eine seiner Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorhanden
ist, entzogen werden; es erlischt mit dem Tode der Partei. Vgl. Civilprozeßordn. §§. 106 fg.; Strafprozeßordn. §. 449. (Gesetzliche
Bestimmungen über Armenwesen überhaupt s. Armenwesen und Armengesetzgebung.)