Der
Staat oder die Gemeinde haben nur dort für die
Heilung eines
Kranken zu sorgen, wo
die Kraft
[* 2] oder die
Mittel desselben nicht ausreichen. Diese
Aufgabe folgt aus dem Interesse, der zunehmenden Erwerbsunfähigkeit
zu wehren, deren Eintritt die Gemeindemittel dauernd belasten würde. Die Grundsätze, nach welchen hierbei
Staat und Gemeinde
verfahren, gehören in das
Armen- und Hilfswesen und wechseln in den verschiedenen
Staaten je nach den
herrschenden
Anschauungen über die Principien der
Verwaltung.
Während es in
Frankreich überhaupt keine vom
Staate oder von der Gemeinde besoldeten Armenarzt giebt, vielmehr die Armenkrankenpflege
ausschließlich in Hospitälern stattfindet, und während in England die
Armengesetzgebung erst neuerdings nach dieser
Richtung
hin
Sorge zu tragen sucht, findet man in allen größern
StädtenDeutschlands
[* 3]
Armen- oder Distriktsärzte
mit der Verpflichtung, jeden, der ihnen von den Kommunalbehörden oder von der Armenkommission zugewiesen wird, auf Kosten
der Gemeinde zu behandeln. In ländlichen Distrikten treten meist mehrere kleinere Gemeinden zur
Bestellung eines Armenarzt zusammen.
In größern
Städten giebt es armenärztliche Polikliniken, ärztliche Hilfsstationenu. dgl., die in
Universitätsstädten auch als Unterrichtsanstalten benutzt werden. -
Vgl.
Roth, Armenfürsorge und Armenkrankenpflege mit
besonderer Berücksichtigung der heutigen
Stellung des Armenarzt (Berl. 1893).
1) in der Anatomie, Physiologie, pathologischen Anatomie, 2) in der Chirurgie und Augenheilkunde, 3) in der innern Medizin, 4)
in der Geburtshilfe, 5) in der öffentlichen Gesundheitspflege durch eine Approbation erteilt. Diese Staatsprüfung kann an
jeder deutschen Universität nach vorher eingeholter Bewilligung der Oberexaminationskommission des Landes
abgelegt werden (übrigens bezeichnet die moderne Gesetzgebung auch den geprüften und approbierten Tierarzt als Arzt). Früher
war der Arzt ein gewerbtreibender Künstler, der nach gesetzlichen Taxen kurierte, und es bestanden besondere, einseitig gebildete
Klassen von Ärzten, z. B. Wundärzte, Landärzte, Militärärzte etc. Abstufungen, die dem innern Wesen
der ärztlichen Wissenschaft gänzlich zuwider sind, da diese sich durchaus nicht bruchstückweise und noch weniger ohne gehörige
Vorbereitung durch naturwissenschaftliche Studien aneignen läßt, während es doch im Interesse des Einzelnen wie der ganzen
Gesellschaft liegt, daß nur vollständig durchgebildeten Ärzten das menschliche Leben anvertraut werde. In neuerer
Zeit werden auch weibliche Ärzte ausgebildet. Es sind vorzugsweise Russinnen und Amerikanerinnen, welche sich teils auf
den Universitäten und Fachschulen ihrer Heimat, teils auf SchweizerUniversitäten für die ärztliche Praxis ausbilden, vorzugsweise
für Geburtshilfe, Frauenkrankheiten und innere Medizin.
Nach der deutschen Gewerbeordnung ist die Ausübung der Heilkunde ohne Nachweis der Befähigung jedem gestattet. Das frühere
Verbot der Kurpfuscherei (Medikasterei) ist in Wegfall gekommen, und der Arzt ist
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lediglich dem allgemeinen Strafgesetz unterstellt, welches fahrlässige Tötung und Körperverletzung mit Strafe bedroht. Dabei
gilt es aber als ein straferhöhendes Moment, wenn der Thäter vermöge seines Berufs oder Gewerbes zu der Aufmerksamkeit, welche
er aus den Augen setzte, besonders verpflichtet war, wie dies bei einem der Fall ist. Unter ebenderselben
Voraussetzung fällt auch bei fahrlässigen Körperverletzungen das Requisit des sonst erforderlichen Strafantrags seitens
des Verletzten hinweg.
Indem nun die Gewerbeordnung den ärztlichen Beruf unter Anwendung des Prinzips der Gewerbefreiheit in den Kreis
[* 16] der von ihr normierten
Gewerbe hineinzog, hat sie zugleich die Beschränkungen beseitigt, welchen früher die Ärzte in der Wahl
des Orts und des Bezirks, an und in welchem sie praktizieren wollten, unterworfen waren. Neben der freien Vereinbarung des
ärztlichen Honorars hat nunmehr der Grundsatz der »ärztlichen Freizügigkeit« für das ganze Reichsgebiet Geltung.
Selbstverständlich besteht aber auch für Ärzte die allgemeine strafrechtliche Vorschrift, wonach der bei Unglücksfällen
oder gemeiner Gefahr oder Not von der Polizeibehörde zur Hilfe Aufgeforderte dieser AufforderungFolge zu leisten hat, wofern
er der letztern ohne erhebliche eigne Gefahr genügen kann. Dagegen sind in allen größern StädtenDeutschlandsArmenärzte bestellt, welche von der Gemeinde bezahlt werden und erkrankten Armen unentgeltliche Hilfe leisten.
Dazu kommen zahlreiche Gemeinde-, Land-, Bezirks-, Kreiskrankenhäuser etc., in welchen Unbemittelten ärztliche Hilfe und Verpflegung
zu teil wird. Auch sind in größern Städten Krankenberatungsanstalten, ärztliche Hilfsstationen u.
dgl. ins Leben gerufen, um Armen Gelegenheit zur Erlangung ärztlichen Beirats und ärztlicher Hilfe zu gewähren. Indessen
läßt sich nicht verkennen, daß in manchen Gegenden, namentlich auf dem platten Land, eine bessere Organisation der ärztlichen
Hilfsleistung für Unbemittelte wünschenswert sein möchte.
Übrigens wird auch nach der deutschen Gewerbeordnung noch eine staatliche Approbation für Ärzte erteilt.
Dieselbe ist sogar notwendig für alle diejenigen Personen, welche sich als Ärzte (Wund-, Augen-, Zahn-, Tierärzte, Geburtshelfer)
oder mit gleichlautenden Titeln bezeichnen wollen, oder die seitens des Staats oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder
mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen. Diese Approbation wird auf Grund eines Befähigungsnachweises
erteilt, aber nicht von der vorgängigen akademischen Doktorpromotion abhängig gemacht. Die nähern Bestimmungen über die
Prüfung der Ärzte sind in einer Bekanntmachung des Bundes- (Reichs-) Kanzlers vom (Bundesgesetzblatt, S. 635) enthalten,
während sich die Prüfung der Tierärzte nach einer Bekanntmachung vom (Reichsgesetzblatt, S.
10; Zentralblatt des DeutschenReichs 1878, S. 160) richtet.
Zur Approbationserteilung sind hiernach nur die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten befugt, welche eine
oder mehrere
Landesuniversitäten, resp. Tierarzneischulen haben. Die Approbation erstreckt sich auf das ganze Reichsgebiet. Die vorgängige
Prüfung kann entweder vor der medizinischen Oberexaminationskommission in Berlin
[* 18] oder vor einer bei jeder
Universität bestehenden medizinischen Examinationskommission, resp. vor besondern zahnärztlichen
Prüfungskommissionen sowie bei den Tierarzneischulen abgelegt werden.
Die Zulassung zu der Prüfung der Ärzte ist durch das Gymnasialzeugnis der Reife bedingt. Für die Zulassung auch von Realschulabiturienten
ist zwar neuerdings viel agitiert worden, ohne dieselbe jedoch bis jetzt durchzusetzen. Außerdem werden
das Abgangszeugnis von der Universität, das Zeugnis über Ablegung der naturwissenschaftlichen Prüfung (tentamen physicum)
an einer deutschen Universität und der Nachweis von klinischen Übungen erfordert. Die Dispensation von der Prüfung wegen
wissenschaftlicher erprobter Leistungen ist nach einer Bekanntmachung des Bundes- (Reichs-) Kanzlers vom (Bundesgesetzblatt,
S. 687) nur dann zulässig, wenn dem Nachsuchenden von seiten eines Staats oder einer Gemeinde amtliche
Funktionenübertragen werden sollen.
Die Approbation kann von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird,
auf Grund deren dieselbe erteilt wurde. Die Gewerbenovelle vom hat hierzu weiter bestimmt,
daß die Approbation auch dann entzogen werden kann, wenn ihrem Inhaber die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind,
jedoch nur für die Dauer des Ehrverlustes. Auch hat ebendieselbe Novelle die Bestimmung getroffen, daß die Ausübung der
Heilkunde vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ausgeschlossen sein soll, insoweit der Ausübende für dieselbe nicht approbiert
ist.
Ein Zahntechniker, welcher sich lediglich mit der Anfertigung und Ausbesserung von künstlichen Gebissen und Zähnen beschäftigt,
wird jedoch durch diese Bestimmung nicht getroffen. Derjenige, welcher sich, ohne hierzu approbiert zu sein, als Arzt (Wund-,
Augen-, Zahn-, Tierarzt, Geburtshelfer) bezeichnet oder einen ähnlichen Titel beilegt, durch welchen der Glaube erweckt
wird, der Inhaber desselben sei eine geprüfte Medizinalperson, hat Geldstrafe bis zu 300 Mk. und im Unvermögensfall Haft bis
zu 6 Wochen verwirkt.
Ein Arzt, welcher ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft
wider besseres Wissen ausstellt, wird mit Gefängnis von 1 Monat bis zu 2 Jahren bestraft; auch kann auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Ebenso trifft denjenigen, welcher unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung
als Arzt ein Gesundheitszeugnis ausstellt, Gefängnisstrafe bis zu 1 Jahr. Unbeschadet der ärztlichen Gewerbefreiheit besteht
übrigens unter den deutschen Ärzten das Bestreben nach Konsolidierung und Hebung
[* 19] des ärztlichen Standes.
Zahlreiche ärztliche Vereine zur Vertretung der gemeinsamen Berufsinteressen sind gegründet, und ein Deutscher Ärztevereinsbund,
dessen Organ der deutsche Ärztetag ist, welcher sich alljährlich versammelt, ist ins Leben getreten. Er hat sich zur Hauptaufgabe
gemacht, auf den Erlaß einer allgemeinen deutschen Ärzteordnung hinzuwirken (s. Ärztliche Vereine).