Armeeveror
dnung,
s. Armeebefehl.
Armeeverordnung
3 Wörter, 33 Zeichen
Armeeverordnung,
s. Armeebefehl.
und Armeeverordnung, diejenigen Anordnungen der Staatsgewalt, welche sich als Ausfluß [* 3] der Befehlsgewalt über Heer und Marine darstellen; sie erfolgen in staatsrechtlich besonderer Weise. Den Oberbefehl über Heer und Marine hat nach deutschem Staatsrecht (Reichsverfassung Art. 63) der Kaiser in Krieg und Frieden, über die beiden bayr. Armeekorps nur im Kriege. Die Truppen übernehmen die unbedingte Gehorsamspflicht im Fahneneid (s. d.). Namens des Kaisers wird die militär. Befehlsgewalt alsdann durch alle Organe der militär. Hierarchie, Offiziere und Unteroffiziere, ausgeübt.
Die staatsrechtliche Besonderheit des kaiserl. Oberbefehls gegenüber andern kaiserl. Anordnungen liegt darin, daß letztere verfassungsmäßig der Gegenzeichnung eines verantwortlichen Organs, des Reichskanzlers, bedürfen, während ersterer von jeder staatsrechtlichen Verantwortung frei ist. Militär. Anordnungen, welche nicht Ausfluß der Befehlsgewalt sind, sind staatsrechtlich wie gewöhnliche Verordnungen (s. d.) zu behandeln. Die Grenze zwischen Oberbefehl und Verordnungsgewalt läßt sich nicht mit jurist. Sicherheit ziehen; im Zweifel wird nach preuß. Tradition für den Oberbefehl zu vermuten sein. Maßgebend ist die preuß. Kabinettsorder vom