Arme
als
Bedachte.
Wenn in einer letztwilligen
Verfügung die Armen als
bedacht bezeichnet sind, so erhebt sich der
Zweifel, wer damit gemeint sei. Das Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. in den §§. 2164, 2165 und im Anschlüsse daran neuere
Entwürfe
haben darüber besondere Vorschriften getroffen. Nach Gemeinem
Rechte ist die letztwillige Zuwendung an die
Armen gültig.
Nach einem
Urteil des
Deutschen Reichsgerichts gilt, wenn ersichtlich ist, daß der
Erblasser die
Armen eines bestimmten Ortes,
im betreffenden Falle die seines Wohnsitzes, bedenken wollte, die Gemeinde dieses Ortes zur Klage legitimiert.