Armbinde
,
das nach der
Genfer
Konvention von dem unter dem Schutz der
Neutralität stehenden Sanitätspersonal im
Kriege zu tragende
Kennzeichen, bestehend aus einer weißen Armbinde
mit rotem Kreuz,
[* 2] deren Verabfolgung ausschließlich der Militärbehörde
vorbehalten ist. Insbesondere haben sämtliche Mitglieder der freiwilligen
Krankenpflege eine solche Armbinde
zu tragen, welche
für das freiwillige
Personal nach der deutschen Kriegssanitätsordnung von dem kaiserl.
Kommissar und Militärinspecteur der
freiwilligen
Krankenpflege zugleich mit einer zum
Anlegen der
Binde berechtigenden Ausweiskarte verabfolgt
wird. Der arge
Mißbrauch, welcher namentlich im
Deutsch-Französischen
Kriege 1870/71 mit diesem
Abzeichen getrieben worden
ist, hat in allen
Armeen strenge Maßnahmen gegen das unberechtigte Tragen desselben veranlaßt. - Für die nicht unter dem
Schutze der
Genfer
Konvention stehenden Hilfskrankenträger (d. h. als
Krankenträger ausgebildete Mannschaften,
welche beim Fortschaffen der Verwundeten vom Schlachtfelde zum
Verbandplatz behilflich sind) ist durch die Kriegssanitätsordnung
eine rote Armbinde
vorgeschrieben.