Archivrecht,
in objektivem Sinne die den Urkunden öffentlicher Archive eignende besondere Beweiskraft. Ein Archivrecht im subjektiven Sinne, ein besonderes Recht, ein Archiv anzulegen und zu halten, giebt es nicht. Das steht jedem frei. Ein öffentliches Archiv ist aber nur das von einer öffentlichen Behörde oder einem öffentlichen Beamten verwaltete. Da der öffentliche Archivar nur solche Urkunden aufzunehmen hat, welche ihm auf amtlichem Wege zugehen, so gewähren die in einem öffentlichen Archiv aufbewahrten Urkunden, welche sich äußerlich als von dem Landesherrn, einer öffentlichen Körperschaft, einer öffentlichen Behörde oder einem öffentlichen Beamten ausgestellt geben, eine gewisse Garantie dafür, daß sie öffentliche Urkunden und nicht verfälscht sind. Diese durch amtliche Aufbewahrung gesicherte Beweiskraft wird noch durch den Nachweis ordnungsmäßiger archivalischer Verwaltung (Eintragung der Akten in die ordnungsmäßig geführten Registranden u. dgl.) erhöht. Da A. ist nicht ohne Bedeutung für ältere Urkunden.